Rz. 19

Muster 2.4: Rahmenvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen, § 28a BetrVG

 

Muster 2.4: Rahmenvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen, § 28a BetrVG

Zwischen

dem Betriebsrat der X-GmbH, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________

– im Folgenden: Betriebsrat –

und

der X-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer _________________________

– im Folgenden: Arbeitgeber –

wird gemäß § 28a BetrVG folgende Rahmenvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben an die Arbeitsgruppe Außendienst getroffen:

§ 1 Geltungsbereich und Zusammensetzung der Arbeitsgruppe

Diese Rahmenvereinbarung gilt für die Arbeitsgruppe Außendienst. Die Arbeitsgruppe setzt sich aus allen im Außendienst tätigen Mitarbeitern des Betriebs in _________________________ (Ort) zusammen. Dies sind zurzeit folgende Mitarbeiter:

_________________________

Veränderungen der personellen Zusammensetzung der Arbeitsgruppe teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrat unverzüglich mit.

§ 2 Aufgabenübertragung

Der Arbeitsgruppe können durch schriftlichen Übertragungsbeschluss des Betriebsrats gemäß § 28a Abs. 1 BetrVG folgende Aufgaben übertragen werden:

Gestaltung der Arbeitszeit, namentlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)
Regelung des Urlaubsplans
gruppenspezifische Berufsbildungsmaßnahmen
Einführung und Anwendung gruppenspezifischer technischer Überwachungseinrichtungen

§ 3 Organisation der Arbeitsgruppe

(1) Die Arbeitsgruppe wählt als Ansprechpartner für Betriebsrat und Arbeitgeber einen Arbeitsgruppensprecher und einen Stellvertreter. Für die Wahl gelten §§ 26 Abs. 1, 29 Abs. 1 BetrVG entsprechend. Der Wahlvorstand wird vom Betriebsrat ernannt. Der Arbeitsgruppensprecher bzw. sein Stellvertreter vertreten die Arbeitsgruppe gegenüber Arbeitgeber und Betriebsrat, § 26 Abs. 2 BetrVG gilt entsprechend.

(2) Für die vom Arbeitsgruppensprecher einberufenen Sitzungen der Arbeitsgruppe gelten §§ 29 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, 4 und § 30 BetrVG entsprechend. Bei jeder Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, § 34 BetrVG gilt entsprechend.

(3) Beschlüsse der Arbeitsgruppe werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Arbeitsgruppe ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. § 33 Abs. 1 und 2 BetrVG gelten entsprechend.

§ 4 Gruppenvereinbarungen

Gruppenvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitsgruppe sind unverzüglich dem Betriebsrat vorzulegen. Sie treten erst in Kraft, wenn der Betriebsrat nicht innerhalb von einer Woche gegenüber Arbeitgeber und Arbeitsgruppensprecher widersprochen hat. (Alternativ: Von Arbeitgeber und Gruppensprecher unterzeichnete Gruppenvereinbarungen werden erst nach Unterzeichnung durch einen Vertreter des Betriebsrats wirksam.)

§ 5 Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitsgruppe

(1) Der Gruppensprecher informiert den Betriebsrat in einer wöchentlichen Besprechung über die Tätigkeit der Arbeitsgruppe. Eine Kopie jeder Sitzungsniederschrift gemäß § 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung ist unverzüglich an den Betriebsrat weiterzuleiten.

(2) Vertreter des Betriebsrats können an allen Verhandlungen und Arbeitsgruppensitzungen beratend teilnehmen.

§ 6 Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom _________________________ in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Betriebsvereinbarung entfaltet keine Nachwirkung. Im Falle der Kündigung fallen zum Jahresende die auf die Arbeitsgruppe übertragenen Mitbestimmungsrechte wieder an den Betriebsrat zurück.

 

Rz. 20

Der Begriff der Arbeitsgruppe i.S.d. § 28a BetrVG ist weit zu verstehen und erfasst jede Zusammenfassung von Arbeitnehmern, denen bestimmte Arbeitsaufgaben zur gemeinsamen Erledigung übertragen worden sind.[80] Der Begriff ist weiter als derjenige der Gruppenarbeit i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG und erfasst auch sonstige Formen von Team- und Projektarbeit.[81] Die Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen gemäß § 28a BetrVG ist nur in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern möglich und setzt zwingend den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat voraus. Die Vereinbarung kann nur als förmliche Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden[82] und ist als freiwillige Betriebsvereinbarung auch nicht über die Einigungsstelle erzwingbar.[83] Gegenstand einer solchen Rahmenvereinbarung können eine genaue Umschreibung der Arbeitsgruppe, Regelungen zur Größe und Zusammensetzung der Arbeitsgruppe sowie Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen sein.[84] Die Rahmenvereinbarung kann bereits den Kreis der Angelegenheiten eingrenzen, die der Arbeitsgruppe übertragen werden können. Die Übertragung konkreter Aufgaben erfordert aber einen von der Rahmenvereinbarung zu trennenden Übertragungsbeschluss des Betriebsrats mit absoluter Mehrheit.[85] Dieser Beschluss hat gemäß §...

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