Rz. 7

Sollen nicht alle Arbeitnehmer des Betriebs/Unternehmens/Konzerns von der Betriebsvereinbarung erfasst werden, ist ihr Geltungsbereich in persönlicher, räumlicher und fachlicher Hinsicht genau zu definieren. Der zeitliche Geltungsbereich kann bereits an dieser Stelle oder aber im Rahmen eines gesonderten Regelungskomplexes festgelegt werden (wie hier in § 4 geregelt).

 

Praxistipp

Regelungen zur Beendigung sollten der Klarheit willen in einer eigenen Regelung – vorzugsweise mit Hinweis in der Überschrift – aufgenommen sein.

Der persönliche Geltungsbereich (siehe unten Rdn 115 ff.) kann in vielerlei Hinsicht eingegrenzt werden. So kann bestimmt werden, dass die Regelungen der Betriebsvereinbarung nur für die ungekündigten, in Vollzeit beschäftigten oder die vor einem bestimmten Stichtag eingestellten Arbeitnehmer gelten. Denkbar ist auch, nur die Arbeitnehmer einzubeziehen, die unter den Geltungsbereich eines bestimmten Tarifvertrags fallen, etwa um diesen durch konkrete Regelungen zu ergänzen. Der Hinweis, dass die Betriebsvereinbarung nicht für leitende Angestellte gilt, ist nicht erforderlich, da sich dies bereits unmittelbar aus § 5 Abs. 3 S. 1 BetrVG ergibt. Er dient der Klarstellung.[12]

Eine Eingrenzung des räumlichen Geltungsbereichs (vgl. hierzu auch Rdn 120) kommt insbesondere bei Filialbetrieben oder Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten in Betracht. Weitere Konstellationen sind denkbar, etwa die Beschränkung auf alle Arbeitnehmer der Hauptverwaltung des Unternehmens.[13]

Auch in fachlicher Hinsicht kann unterschieden werden, wenn dies Sinn macht. Um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, ist darauf zu achten, dass die einzelnen Tätigkeiten möglichst detailliert beschrieben werden.

 

Praxistipp

Eine in originärer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG abgeschlossene (Gesamt-)Betriebsvereinbarung gilt in allen Betrieben des Unternehmens. Wurde aufgrund von Übertragungsbeschlüssen nach § 50 Abs. 2 S. 1 BetrVG gehandelt, gilt die Betriebsvereinbarung nicht für betriebsratslose Betriebe. Entsprechendes gilt auch im Verhältnis zum Konzernbetriebsrat (§ 58 BetrVG).[14]

Zudem führt der Abschluss mit dem falschen Gremium ohne originäre Zuständigkeit oder hinreichende Delegationsbeschlüsse zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarungen.[15]

[12] Eichhorn/Hickler/Steinmann, Handbuch Betriebsvereinbarung, 2.3.1.
[13] Vgl. das Beispiel bei DKW/Berg, Formularbuch BetrVG, § 77 Rn 3.
[14] Fitting u.a., § 50 BetrVG Rn 30 f., § 58 BetrVG Rn 28; Plocher, DB 2013, 1485, 1486.
[15] Lunk, NZA 2013, 233 m.w.N.

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