Rz. 120

Das Mitbestimmungsrecht gilt ausschließlich innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland (sog. Territorialitätsprinzip)[372] und erstreckt sich auf den Betrieb (nicht das Unternehmen). Ohne Bedeutung in diesem Zusammenhang ist die Staatsangehörigkeit, was für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen gilt. Auch das Arbeitsvertragsstatut der Arbeitnehmer ist insoweit nicht von Bedeutung.[373]

Liegt also der Betrieb im Inland, findet das BetrVG und somit das Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten Anwendung.[374] Umgekehrt findet das Mitbestimmungsrecht keine Anwendung auf die im Ausland gelegenen Betriebe deutscher Unternehmen.[375] Somit steht etwa einem deutschen Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht für eine nur im Ausland geltende Regelung von Arbeitsbedingungen auf Montagebaustellen und in Betrieben im Ausland zu.[376]

[372] BAG 22.3.2000 – 1 ABR 43/00, NZA 2000, 1119; Preis/Greiner, § 143 Rn 1662 ff.
[374] Fitting u.a., § 1 BetrVG Rn 13.
[375] BAG 30.4.1987 – 2 AZR 192/86, NZA 1988, 135; BAG 10.9.1985 – 1 ABR 28/83, AP Nr. 3 zu § 117 BetrVG 1972; Preis/Greiner, § 143 Rn 1663.
[376] LAG Düsseldorf, Kamm. Köln 14.2.1979 – 16 TaBV 52/78, DB 1979, 2233 ff.

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