Rz. 1172

Nach BAG-Rechtsprechung hat der Gemeinschuldner als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Zeugnis zu erteilen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Insolvenzeröffnung beendet wird. Im Insolvenzeröffnungsverfahren besteht kein Zeugnisanspruch gegen einen schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter. Wurde ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt bzw. das Arbeitsverhältnis erst nach der Insolvenzeröffnung beendet, schuldet der Insolvenzverwalter das Arbeitszeugnis.[2845] Dabei ist nicht darauf abzustellen, ob und wie lange der Insolvenzverwalter den Arbeitnehmer beschäftigt hat oder eigene Kenntnisse über dessen Arbeitsleistung gewinnen konnte. Zur Erfüllung des Zeugnisanspruchs ist der Gemeinschuldner dem Insolvenzverwalter nach § 97 InsO auskunftspflichtig.

[2845] § 108 Abs. 1 InsO fingiert keine Arbeitgeberstellung des Insolvenzverwalters für bereits beendete Arbeitsverhältnisse. Vgl. BAG 23.6.2004 – 10 AZR 495/03, NZA 2004, 1392; ErfK/Müller-Glöge, § 109 GewO Rn 4; Göpfert/Schöne/Gossak, § 13 Rn 21.

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