Rz. 1064

Der § 324 UmwG[2570] enthält für die Fälle von Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen eine Rechtsgrundverweisung auf § 613a Abs. 1, Abs. 46 BGB. Die Voraussetzungen des Betriebsübergangs sind demzufolge auch für die übertragenden Umwandlungen selbstständig zu prüfen.[2571] Als "Rechtsgeschäft" wird in den Umwandlungsfällen der Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Übertragungsvertrag angesehen.[2572] Die Informationspflicht gemäß § 613a Abs. 5 BGB gilt unabhängig von §§ 5 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 3, 126 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 3 UmwG. Danach sind im Umwandlungsvertrag insbesondere die Folgen der Umwandlung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen anzugeben und der Umwandlungsvertrag dem Betriebsrat zuzuleiten.

Gleichwohl sollten bei der Unterrichtung gemäß § 613a Abs. 5 BGB die umwandlungsrechtlichen Besonderheiten (vgl. dazu Rdn 1070 ff.) bedacht werden.

 

Hinweis

Die Informationspflichten aus §§ 5 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 3, 126 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 3 UmwG bilden regelmäßig das Gerüst für die notwendigen Angaben gemäß §§ 324 UmwG, 613a Abs. 5 BGB.[2573] Das hier vorgeschlagene Muster-Informationsschreiben (vgl. Rdn 1067) muss gegebenenfalls an die umwandlungsrechtlichen Besonderheiten des Einzelfalls angepasst werden, etwa betreffend die Haftung oder den Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisse, da die tatsächliche Übernahme der Leitungsmacht und die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister zeitlich auseinanderfallen können.

[2570] Vgl. zum unglücklichen Wortlaut von § 324 UmwG Bernsau/Dreher/Hauck, § 613a BGB Rn 98.
[2571] Vgl. BAG 25.5.2000 – 8 AZR 416/99, NZA 2000, 1115 = ZIP 2000, 1630, 1634.
[2572] Vgl. Kallmeyer/Willemsen, § 324 UmwG Rn 12.
[2573] Vgl. zu den Schnittmengen Kallmeyer/Willemsen, § 5 UmwG Rn 60a.

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