Rz. 428

Eine unzulässige Kontrolle der Telekommunikation am Arbeitsplatz kann für den Arbeitgeber empfindliche zivilrechtliche und ggf. sogar strafrechtliche Folgen haben. Zudem besteht in aller Regel ein Beweisverwertungsverbot.[1139] Darüber hinaus kann dem Arbeitnehmer bei schwerer Verletzung der zulässigen Kontrollgrenzen und damit verbundener Persönlichkeitsverletzungen ein Schadensersatz- und ggf. Schmerzensgeldanspruch zustehen.[1140]

 

Rz. 429

Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine exzessive Privatnutzung des dienstlichen Internetanschlusses den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen kann, und zwar auch dann, wenn die Privatnutzung grundsätzlich, aber nur während der Arbeitspausen, erlaubt war. Im Kündigungsschutzprozess können zu Lasten des Arbeitnehmers die vom Arbeitgeber ohne Hinzuziehung des Arbeitnehmers ausgewerteten Einträge der aufgerufenen Internetseiten in der Chronik des auf dem Dienstrechner installierten Browsers als Beweismittel für die exzessive Internetnutzung verwendet werden, wenn ein Fall der Missbrauchskontrolle gegeben ist. Auch aus § 88 Abs. 3 TKG folgt in diesem Fall kein Beweisverwertungsverbot, weil das TKG auch dann nicht anwendbar sei, wenn der Arbeitgeber eine private Nutzung des dienstlichen Browsers erlaubt hat.[1141] Dies ist aus Sicht des LAG Berlin-Brandenburg nur folgerichtig, da dieses eine Anwendbarkeit des TKG bei gestatteter Privatnutzung abgelehnt.

[1139] BAG 27.3.2003 – 2 AZR 51/02, NJW 2003, 3436; Ernst, NZA 2002, 585, 587; Lunk, NZA 2009, 457, 459 ff.; Rolf/Stöhr, RDV 2012, 119; Wronka, RDV 2012, 277, 278 f.
[1140] Dickmann, NZA 2003, 1010, 1012; Ernst, NZA 2002, 585, 587; Mengel, BB 2004, 2014, 2021; von Steinau-Steinrück/Glanz, NJW-Spezial 2008, 402, 403.

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