Rz. 1085

Die Zuleitung hat einen Monat vor der Versammlung der Anteilsinhaber, die über die Umwandlung beschließt, zu erfolgen (vgl. insb. §§ 5 Abs. 3, 126 Abs. 3 und 194 Abs. 2 UmwG). Da es sich um eine gesetzliche Fristbestimmung handelt, hat die Fristberechnung nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu erfolgen.[2639]

Der Nachweis der rechtzeitigen Zuleitung des der Umwandlung zugrunde liegenden Dokumentes an den zuständigen Betriebsrat ist eine notwendige Anlage der Anmeldung zum Register und damit Eintragungsvoraussetzung (vgl. bspw. zur Verschmelzung § 17 Abs. 1 UmwG). Insofern ist die Einholung eines datierten Empfangsbekenntnisses des Betriebsratsvorsitzenden oder für den Fall seiner Verhinderung seines Stellvertreters zu empfehlen.[2640] Demgegenüber sind in diesem Zusammenhang eine bloße Erklärung der beteiligten Rechtsträger[2641] oder eine Kopie des Versendungsschreibens[2642] nicht ausreichend, da hierdurch nicht der Zugang belegt wird.

 

Praxistipp

Um die Zuleitung gegenüber dem Registergericht nachweisen zu können empfiehlt es sich, dem Betriebsrat das Umwandlungsdokument nebst Zuleitungsschreiben und Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung ("Original und Kopie") zu übergeben und sich den Empfang des Originals auf der Kopie schriftlich bestätigen zu lassen. Zur weiteren Absicherung kann der Betriebsrat zusätzlich gebeten werden, die Kopie des Umwandlungsdokuments zu paraphieren und damit die Entsprechung von Original und Kopie zu bestätigen. Durch die Kopie des Zuleitungsschreibens nebst Empfangsbestätigung und die paraphierte Kopie des Umwandlungsdokuments kann sodann der für die Registeranmeldung erforderliche Nachweis geführt werden.

Im Hinblick auf den Schutzzweck der Monatsfrist ist sowohl eine Verkürzung[2643] als auch ein Verzicht auf die Einhaltung der Frist durch den zuständigen Betriebsrat möglich.[2644] Der Zweck der umwandlungsrechtlichen Zuleitungspflichten verlangt lediglich, dass den Arbeitnehmervertretungen Gelegenheit gegeben wird, sich mit den Folgen der Umwandlung vertraut zu machen. Hierzu können sie nach eigenem Ermessen auch in kürzerer Zeit in der Lage sein. Die Verkürzung bzw. der Verzicht hat indes wegen der genannten Nachweispflicht bei Registeranmeldung schriftlich zu erfolgen.[2645] Ein Verzicht auf die Zuleitung an sich ist hingegen unzulässig.[2646]

[2639] APS/Steffan, § 126 UmwG Rn 55 (m.w.N.); Hausch, RNotZ 2007, 308, 314; Schmitt/Hörtnagl/Stratz/Langner, § 5 UmwG Rn 126.
[2640] APS/Steffan, § 126 UmwG Rn 53; Hausch, RNotZ 2007, 308, 314.
[2641] Vgl. AG Duisburg 4.1.1996 – 23 HRB 4942, 23 HRB 5935, GmbHR 1996, 372.
[2642] Gaul, § 29 Rn 175; Joost, ZIP 1995, 976, 986.
[2643] LG Stuttgart 11.4.2000 – 4 KfH T 17/99, 18/99, GmbHR 2000, 622; APS/Steffan, § 126 UmwG Rn 55.
[2644] Vgl. LG Gießen 14.4.2004 – 6 T 12/04, Der Konzern 2004, 622; OLG Sachsen-Anhalt 17.3.2003 – 7 Wx 6/02, AP Nr. 2 zu § 5 UmwG; Schmitt/Hörtnagl/Stratz/Langner, § 5 UmwG Rn 125.
[2645] APS/Steffan, § 126 UmwG Rn 55.
[2646] OLG Sachsen-Anhalt 17.3.2003 – 7 Wx 6/02, AP Nr. 2 zu § 5 UmwG.

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