Rz. 211
Der einzelne Arbeitnehmer hat zwar nach § 8 TzBfG einen – mitbestimmungsfreien – Anspruch auf Teilzeitarbeit einschließlich der Festlegung ihrer Verteilung.[656] Die Regelung ist aber nicht abschließend i.S.d. § 87 Abs. 1 ES BetrVG.[657] Der Betriebsrat hat daher bei generellen Regelungen über die Lage der täglichen Teilzeitarbeit ebenso wie bei vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern mitzubestimmen.[658] Das Mitbestimmungsrecht besteht also im Hinblick auf die Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage, die Höchstzahl an Arbeitstagen pro Woche, die Mindestdauer der täglichen Arbeitszeit, Dauer und Lage der Pausen etc.[659] Dies gilt jedenfalls, wenn die Arbeitszeitwünsche einzelner Arbeitnehmer auf die Lage der Arbeitszeit anderer Arbeitnehmer Einfluss haben (kollektiver Bezug) – was regelmäßig der Fall sein dürfte.[660]
Rz. 212
Hinweis
Das Mitbestimmungsrecht entfällt, wenn die Lage der Arbeitszeit auf Wunsch des Arbeitnehmers in einer bestimmten Weise festgelegt wird, also gerade nicht auf einer betrieblichen Notwendigkeit beruht.[661]
Rz. 213
Inwieweit dem Betriebsrat hinsichtlich der Arbeit auf Abruf ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zusteht, ist hingegen umstritten.[662] Nach überwiegender Auffassung besteht ein solches Mitbestimmungsrecht sowohl bezüglich der Einführung und Abschaffung der Abrufarbeit, als auch hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten wie Festlegung der Mindestdauer der täglichen Arbeitszeit.[663] Mitbestimmungsfrei ist hingegen der Abruf der Arbeitszeit im konkreten Einzelfall, solange sich dieser nicht auf den gesamten Betrieb oder eine Gruppe von Arbeitnehmern bezieht.[664]
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