Rz. 211

Der einzelne Arbeitnehmer hat zwar nach § 8 TzBfG einen – mitbestimmungsfreien – Anspruch auf Teilzeitarbeit einschließlich der Festlegung ihrer Verteilung.[656] Die Regelung ist aber nicht abschließend i.S.d. § 87 Abs. 1 ES BetrVG.[657] Der Betriebsrat hat daher bei generellen Regelungen über die Lage der täglichen Teilzeitarbeit ebenso wie bei vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern mitzubestimmen.[658] Das Mitbestimmungsrecht besteht also im Hinblick auf die Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage, die Höchstzahl an Arbeitstagen pro Woche, die Mindestdauer der täglichen Arbeitszeit, Dauer und Lage der Pausen etc.[659] Dies gilt jedenfalls, wenn die Arbeitszeitwünsche einzelner Arbeitnehmer auf die Lage der Arbeitszeit anderer Arbeitnehmer Einfluss haben (kollektiver Bezug) – was regelmäßig der Fall sein dürfte.[660]

 

Rz. 212

 

Hinweis

Das Mitbestimmungsrecht entfällt, wenn die Lage der Arbeitszeit auf Wunsch des Arbeitnehmers in einer bestimmten Weise festgelegt wird, also gerade nicht auf einer betrieblichen Notwendigkeit beruht.[661]

 

Rz. 213

Inwieweit dem Betriebsrat hinsichtlich der Arbeit auf Abruf ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zusteht, ist hingegen umstritten.[662] Nach überwiegender Auffassung besteht ein solches Mitbestimmungsrecht sowohl bezüglich der Einführung und Abschaffung der Abrufarbeit, als auch hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten wie Festlegung der Mindestdauer der täglichen Arbeitszeit.[663] Mitbestimmungsfrei ist hingegen der Abruf der Arbeitszeit im konkreten Einzelfall, solange sich dieser nicht auf den gesamten Betrieb oder eine Gruppe von Arbeitnehmern bezieht.[664]

[659] GK-BetrVG/Wiese, § 87 Rn 314.
[661] BAG 18.8.2009 – 9 AZR 517/08, NZA 2009, 1207; Richardi/Richardi, § 87 BetrVG Rn 306.
[662] Hohenstatt/Schramm, NZA 2007, 238, 241.
[663] BAG 28.9.1988 – 1 ABR 41/87, NZA 1989, 184; BAG 23.10.1987 – 1 ABR 10/86, BB 1988, 270; so auch Löwisch/Kaiser, § 87 Rn 78; Reiserer, NZA-Beilage 2010, 39, 42; Fitting u.a., § 87 BetrVG Rn 126.
[664] Hohenstatt/Schramm, NZA 2007, 238, 241; Reiserer, NZA-Beilage 2010, 39, 42.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge