Rz. 554

Als 2. Standbein des betrieblichen Arbeitsschutzes normiert das Arbeitssicherheitsgesetz Grundstrukturen der spezifischen Arbeitsschutzorganisation.[1398] Es verpflichtet den Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Sie werden unmittelbar dem Arbeitgeber unterstellt (§ 8 Abs. 2 ASiG).[1399] Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen (§ 3 Abs. 1 ASiG). Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen (§ 6 Abs. 1 ASiG). Beide sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei (§ 8 Abs. 1 ASiG).

Darüber hinaus ist der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten verpflichtet, gemäß § 11 ASiG einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden, Dessen Aufgabe darin besteht, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.

[1398] MHdBArbR/Kohte, § 174 Rn 1; Pieper, ASiG Rn 1.

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