Rz. 991
Ein Sozialplan gilt nicht mit unmittelbarer und zwingender Wirkung für leitende Angestellte i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG. Diese haben auch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes keinen Anspruch auf Sozialplanleistungen.[2267] Freilich können Arbeitgeber und Betriebsrat leitende Angestellte aber durch Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) in die Leistungen des Sozialplans einbeziehen.
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