Rz. 991

Ein Sozialplan gilt nicht mit unmittelbarer und zwingender Wirkung für leitende Angestellte i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG. Diese haben auch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes keinen Anspruch auf Sozialplanleistungen.[2267] Freilich können Arbeitgeber und Betriebsrat leitende Angestellte aber durch Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) in die Leistungen des Sozialplans einbeziehen.

[2267] Siehe aber die Konstellation in BAG 10.2.2009 – 1 ABR 15/05, NZA 2009, 970; vgl. dazu auch BAG 16.7.1985 – 1 AZR 206/81, AP Nr. 32 zu § 112 BetrVG 1972; Hunold, NZA-RR 2006, 617; Röder/Baeck, Interessenausgleich und Sozialplan, S. 138.

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