Rz. 55

§ 3 BetrVG ermöglicht Tarifvertragsparteien und z.T. auch den Betriebsparteien (§ 3 Abs. 2 BetrVG) abweichende Regelungen zu den betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen und erlaubt u.a. die Bildung unternehmenseinheitlicher Betriebsräte, regionaler Betriebsräte und die Errichtung von Spartenbetriebsräten. Werden Betriebe und Betriebsteile zu solchen Organisationseinheiten zusammengefasst, gelten sie infolge der Fiktion in § 3 Abs. 5 S. 1 BetrVG als ein Betrieb i.S.d. BetrVG. Die nach § 3 BetrVG gebildete Einheit ist so u.a. maßgeblich für die Anzahl der Betriebsratsmitglieder nach § 9 BetrVG, die Größe seiner Ausschüsse nach §§ 27, 28 BetrVG oder die Anzahl der Freistellungen nach § 38 BetrVG.[215] Die Fiktion führt aber nicht zum Verlust der betriebsverfassungsrechtlichen Identität der zusammengefassten Einheiten. Bestehende Vollstreckungstitel[216] und Betriebsvereinbarungen gelten im fingierten Betrieb beschränkt auf ihren bisherigen Wirkungsbereich weiter.[217]

[215] NomosK-ArbR/Kloppenburg, § 3 BetrVG Rn 58; ErfK/Koch, § 3 BetrVG Rn 12.
[216] BAG 18.3.2008 – 1 ABR 3/07, AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG 1972.
[217] BAG 18.3.2008 – 1 ABR 3/07, AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG 1972; ErfK/Koch, § 3 BetrVG Rn 12.

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