Rz. 932

Die Interessenausgleichspflicht ist außerdem vom Bestehen eines Betriebsrats in dem Betrieb abhängig, der von der Betriebsänderung betroffen ist. Wird der Betriebsrat erst gewählt, wenn der Unternehmer schon mit der Betriebsänderung begonnen hat, kann der gerade gewählte Betriebsrat die Beteiligungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG nicht mehr in Anspruch nehmen. Dies gilt auch dann, wenn dem Unternehmer im Zeitpunkt seines Beschlusses zur Betriebsänderung bekannt war, dass ein Betriebsrat gewählt werden soll. Denn er muss mit der Umsetzung der geplanten Betriebsänderung nicht warten, bis sich ein Betriebsrat konstituiert hat.[2183]

[2183] BAG 28.10.1992 – 10 ABR 75/91, AP Nr. 63 zu § 112 BetrVG 1972; ErfK/Kania, § 111 BetrVG Rn 6; Fitting u.a., § 111 BetrVG Rn 34; Richardi/Annuß, § 111 BetrVG Rn 27.

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