Rz. 1072

Für jede Umwandlungsform ist gesetzlich bestimmt, welche zwingenden Mindestangaben der einer Umwandlung zugrunde liegende Umwandlungsvertrag, -plan oder -beschluss (im Folgenden: "Umwandlungsdokument") zu enthalten hat, z.B. für den Fall der Verschmelzung in § 5 Abs. 1 UmwG. Hierzu gehören gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG auch die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.[2583] Entsprechende Angabepflichten gelten für die anderen Umwandlungsformen nach §§ 126 Abs. 1 Nr. 11, 176 Abs. 1, 177 Abs. 1 und 194 Abs. 1 Nr. 7 UmwG.[2584]

Inhalt und Umfang der arbeitsrechtlichen Pflichtangaben sind im UmwG nicht näher definiert und in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt. Allerdings fällt die Umwandlung – vom reinen Formwechsel abgesehen – in der Praxis häufig mit einem Betriebs(teil)übergang nach § 613a BGB zusammen. In diesem Fall sind die sich aus § 324 UmwG i.V.m. § 613a BGB ergebenden Folgen im Umwandlungsdokument anzugeben. Die Angabepflicht erstreckt sich auf folgende Inhalte:

[2583] Zur grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften siehe §§ 122a ff. UmwG, insbesondere § 122e UmwG. Zur Angabepflicht im Hinblick auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen deutscher Unternehmen im Ausland Bungert/Leyendecker-Langner, ZIP 2014, 1112.
[2584] Diese umwandlungsrechtlichen Angabepflichten bestehen neben den Unterrichtungspflichten aus anderen Gesetzen (z.B. nach § 111 S. 1 BetrVG), sog. "Trennungstheorie", vgl. Semler/Stengel/Simon, § 5 UmwG Rn 80; Schmitt/Hörtnagl/Stratz/Langner, § 5 UmwG Rn 91; Willemsen, RdA 1998, 23, 29; Joost, ZIP 1995, 976, 977.

aa) Arbeitsverträge

(1) Übergang von Arbeitsverhältnissen

 

Rz. 1073

Soweit im Zuge der Umwandlung Betriebe oder Betriebsteile auf einen anderen Rechtsträger übergehen, hat der Umwandlungsvertrag über den Eintritt des übernehmenden Rechtsträgers in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gem. § 324 UmwG i.V.m. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB zu informieren.[2585] Hierzu gehört insbesondere auch die Dauer der Unternehmenszugehörigkeit beim alten Rechtsträger, die vollständig übertragen wird und nach der sich die Berechnung von Wartezeiten, Kündigungsfristen sowie Unverfallbarkeitsfristen der betrieblichen Altersversorgung richtet.[2586]

Für Versorgungsansprüche aus betrieblicher Altersvorsorge ist darüber hinaus zu beachten, dass bei Umwandlung sowohl die Versorgungszusagen der aktiven Arbeitnehmer als auch die Ruhegeldansprüche unverfallbaren Anwartschaften bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer auf den anderen Rechtsträger übergehen. Der Übergang von Zusagen aus im Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ergibt sich bereits aus § 613a Abs. 1 S. 1 BGB, die Gesamtrechtsnachfolge in entsprechende Verpflichtungen gegenüber ausgeschiedenen Mitarbeitern folgt aus den umwandlungsrechtlichen Vorschriften (bspw. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG).[2587]

Für den Inhalt der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ist der Rechtszustand maßgeblich, der zum Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs besteht. Dies wird – soweit nichts Abweichendes bestimmt ist – regelmäßig der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung sein. Insofern kommt es auf den Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung an (vgl. bspw. § 20 Abs. 1 UmwG).

[2585] § 613a Abs. 1 BGB geht insoweit der im UmwG angeordneten (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge vor. Nur wenn es im Zuge der Umwandlung nicht zu einem Betriebs(teil)übergang kommt, kann sich ein Übergang der Arbeitsverhältnisse aus der umwandlungsrechtlich (z.B. in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG für die Verschmelzung und § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG für die Spaltung) angeordneten Gesamtrechtsnachfolge ergeben. Nach der Rechtsprechung des BAG setzt dies allerdings – jedenfalls im Fall der Aufspaltung nach § 123 Abs. 1 UmwG – zusätzlich die Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers voraus, BAG 19.10.2017 – 8 AZR 63/16, BB 2018, 1401 m. Anm. Kliemt/Gerdom. Ablehnend zum Zustimmungserfordernis Lakenberg, NJW 2018, 3064, 3067.
[2586] Vgl. Erfk/Preis, § 613a BGB Rn 76; Schmitt/Hörtnagl/Stratz/Langner, vor §§ 322–325 UmwG Rn 2. Hinsichtlich der Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften vgl. BAG 8.2.1983 – 3 AZR 229/81, AP Nr. 35 zu § 613a BGB.
[2587] Hohenstatt/Schramm, in: FS ARGE ArbR 2006, 628, 635; APS/Steffan, § 126 UmwG Rn 32; Semler/Stengel/Simon, § 20 UmwG Rn 36. Die Angabe zum Übergang von Versorgungsanwartschaften oder -ansprüchen ausgeschiedener Mitarbeiter dürfte indes nicht zu den umwandlungsrechtlichen Pflichtangaben gehören, da sie nicht dem dortigen Arbeitnehmerbegriff unterfallen (vgl. Hausch, RNotZ 2007, 308, 319).

(2) Haftung

 

Rz. 1074

Aufgrund des mit dem Betriebsübergang einhergehenden Eintritts des übernehmenden Rechtsträgers in die Rechte und Pflichten aus bestehenden Arbeitsverhältnissen haftet dieser gem. § 613a Abs. 2 BGB auch für die Verbindlichkeiten, die vor der Umwandlung zwischen dem alten Arbeitgeber und den Arbeitnehmern begründet wurden. Eine zusätzliche Haftung des alten Arbeitgebers besteht nur, sofern e...

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