Rz. 1083

Zuzuleiten ist das jeweilige Dokument, das die Pflichtangaben enthält (bspw. bei Verschmelzung der Verschmelzungsvertrag bzw. sein Entwurf). Gegenstand der Zuleitung ist das Dokument in seiner Gesamtheit (einschließlich etwaiger Anlagen), auch wenn es der Arbeitnehmervertretung vornehmlich auf die arbeitsrechtlichen Angaben ankommen wird.[2628] Erforderlich ist in diesem Zusammenhang nicht, dass das der Umwandlung zugrunde liegende Dokument stets genau in seiner später beurkundeten Form oder in einer zusammengefassten Urkunde dem Betriebsrat zugeleitet wird.[2629] Es ist vielmehr ausreichend, wenn mehrere Urkunden in ihrer Gesamtheit und wechselnden Bezugnahme aufeinander ein vollständiges und richtiges Bild von dem Inhalt des der Umwandlung zugrunde liegenden Dokuments ergeben.[2630]

[2628] OLG Sachsen-Anhalt 17.3.2003 – 7 Wx 6/02, GmbHR 2003, 1433; Semler/Stengel/Schröer, § 5 UmwG Rn 141; Joost, ZIP 1995, 976.
[2629] OLG Sachsen-Anhalt 17.3.2003 – 7 Wx 6/02, AP Nr. 2 zu § 5 UmwG; vgl. auch in Bezug auf den Spaltungsvertrag: LG Essen 15.3.2002 – 42 T 1/02, ZIP 2002, 893.
[2630] OLG Sachsen-Anhalt 17.3.2003 – 7 Wx 6/02, AP Nr. 2 zu § 5 UmwG.

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