(1) Übergang von Arbeitsverhältnissen

 

Rz. 1073

Soweit im Zuge der Umwandlung Betriebe oder Betriebsteile auf einen anderen Rechtsträger übergehen, hat der Umwandlungsvertrag über den Eintritt des übernehmenden Rechtsträgers in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gem. § 324 UmwG i.V.m. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB zu informieren.[2585] Hierzu gehört insbesondere auch die Dauer der Unternehmenszugehörigkeit beim alten Rechtsträger, die vollständig übertragen wird und nach der sich die Berechnung von Wartezeiten, Kündigungsfristen sowie Unverfallbarkeitsfristen der betrieblichen Altersversorgung richtet.[2586]

Für Versorgungsansprüche aus betrieblicher Altersvorsorge ist darüber hinaus zu beachten, dass bei Umwandlung sowohl die Versorgungszusagen der aktiven Arbeitnehmer als auch die Ruhegeldansprüche unverfallbaren Anwartschaften bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer auf den anderen Rechtsträger übergehen. Der Übergang von Zusagen aus im Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ergibt sich bereits aus § 613a Abs. 1 S. 1 BGB, die Gesamtrechtsnachfolge in entsprechende Verpflichtungen gegenüber ausgeschiedenen Mitarbeitern folgt aus den umwandlungsrechtlichen Vorschriften (bspw. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG).[2587]

Für den Inhalt der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ist der Rechtszustand maßgeblich, der zum Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs besteht. Dies wird – soweit nichts Abweichendes bestimmt ist – regelmäßig der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung sein. Insofern kommt es auf den Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung an (vgl. bspw. § 20 Abs. 1 UmwG).

[2585] § 613a Abs. 1 BGB geht insoweit der im UmwG angeordneten (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge vor. Nur wenn es im Zuge der Umwandlung nicht zu einem Betriebs(teil)übergang kommt, kann sich ein Übergang der Arbeitsverhältnisse aus der umwandlungsrechtlich (z.B. in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG für die Verschmelzung und § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG für die Spaltung) angeordneten Gesamtrechtsnachfolge ergeben. Nach der Rechtsprechung des BAG setzt dies allerdings – jedenfalls im Fall der Aufspaltung nach § 123 Abs. 1 UmwG – zusätzlich die Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers voraus, BAG 19.10.2017 – 8 AZR 63/16, BB 2018, 1401 m. Anm. Kliemt/Gerdom. Ablehnend zum Zustimmungserfordernis Lakenberg, NJW 2018, 3064, 3067.
[2586] Vgl. Erfk/Preis, § 613a BGB Rn 76; Schmitt/Hörtnagl/Stratz/Langner, vor §§ 322–325 UmwG Rn 2. Hinsichtlich der Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften vgl. BAG 8.2.1983 – 3 AZR 229/81, AP Nr. 35 zu § 613a BGB.
[2587] Hohenstatt/Schramm, in: FS ARGE ArbR 2006, 628, 635; APS/Steffan, § 126 UmwG Rn 32; Semler/Stengel/Simon, § 20 UmwG Rn 36. Die Angabe zum Übergang von Versorgungsanwartschaften oder -ansprüchen ausgeschiedener Mitarbeiter dürfte indes nicht zu den umwandlungsrechtlichen Pflichtangaben gehören, da sie nicht dem dortigen Arbeitnehmerbegriff unterfallen (vgl. Hausch, RNotZ 2007, 308, 319).

(2) Haftung

 

Rz. 1074

Aufgrund des mit dem Betriebsübergang einhergehenden Eintritts des übernehmenden Rechtsträgers in die Rechte und Pflichten aus bestehenden Arbeitsverhältnissen haftet dieser gem. § 613a Abs. 2 BGB auch für die Verbindlichkeiten, die vor der Umwandlung zwischen dem alten Arbeitgeber und den Arbeitnehmern begründet wurden. Eine zusätzliche Haftung des alten Arbeitgebers besteht nur, sofern er nicht aufgrund der Umwandlung erlischt, § 613a Abs. 3 BGB. Darüber hinaus sind die §§ 22, 133, 134 UmwG ergänzend zu beachten.[2588]

[2588] Siehe hierzu ErfK/Oetker, § 324 UmwG Rn 5 m.w.N. sowie Hausch, RNotZ 2007, 308, 337 ff. Hinsichtlich der Zuweisung von Versorgungsverbindlichkeiten im Fall der Spaltung vgl. insbesondere BAG 15.3.2011 – 1 ABR 97/09, NZA 2011, 1112; BAG 22.2.2005 – 3 AZR 499/03 (A), DB 2005, 954; Röger/Tholuck, NZA 2012, 294. Zur Haftung für Lohnansprüche vgl. auch LAG Schleswig-Holstein 25.9.2012 – 1 Sa 488/11, n.v.

(3) Kündigung

 

Rz. 1075

Des Weiteren muss der Umwandlungsvertrag angeben, dass eine Kündigung wegen der Umwandlung ausgeschlossen ist, § 613a Abs. 4 S. 1 BGB i.V.m. § 324 UmwG.[2589] Eine Kündigung aus anderen Gründen bleibt jedoch weiterhin zulässig, § 613a Abs. 4 S. 2 BGB. Dies ist v.a. in Bezug auf betriebsbedingte Kündigungen relevant, die schon vor Vollzug der Umwandlung ins Auge gefasst worden sind und nach dem Umwandlungsvorgang ausgesprochen werden sollen.[2590] Bei Spaltungen und Teilübertragungen ist zudem auf § 323 Abs. 1 UmwG hinzuweisen. Nach dieser Vorschrift verändert sich die kündigungsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Spaltung oder Teilübertragung nicht.[2591] Dies soll allerdings nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eng auszulegen sein; danach würden nur Verschlechterungen erfasst, die sich als unmittelbare Folge einer Umwandlung darstellen. Lediglich zeitlich nachfolgende Entwicklungen sollen hingegen unberührt bleiben und können sich durchaus nachteilig für die Arbeitnehmer auswirken.[2592]

[2589] APS/Steffan, § 324 UmwG Rn 29.
[2590...

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