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Flexible Arbeitszeitmodelle sollen auf Seiten des Arbeitgebers einen bedarfsgerechten Einsatz der Mitarbeiter ermöglichen. Dies sieht das Arbeitszeitgesetz ausdrücklich vor, § 1 Nr. 1 ArbZG. Zum Schutz der Arbeitnehmerinteressen bei der Ausgestaltung der Lage der Arbeitszeit besteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Nachfolgendes Muster einer Betriebsvereinbarung zeigt einige Gestaltungsvarianten auf. Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes sind dabei stets zu beachten. Hierfür trägt der Arbeitgeber auch dann die Verantwortung, wenn er die konkrete Ausgestaltung der Arbeitszeit seinen Mitarbeitern überlässt.[677] Dem Betriebsrat steht ein korrespondierender Auskunftsanspruch gemäß § 80 BetrVG zu.[678] Daneben sind bei Tarifbindung des Arbeitgebers oder Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages die darin enthaltenen Vorgaben zur Arbeitszeit einzuhalten. Mit Umsetzung der Vorgaben des EuGH mit Urt. v. 14.5.2019[679] durch den nationalen Gesetzgeber werden die Arbeitgeber verpflichtet sein, ein objektives, verlässliches und jedem Arbeitnehmer zugängliches System einzurichten, mit dem die geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

[679] EuGH 14.5.2019 – C-55/18, NZA 2019, 683; Bayreuther, NZA 2020,1; Baeck/Winzer, NZA 2020, 96; Benkert, NZA 2020, 50.

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