Rz. 1093
Die Insolvenz des Arbeitgebers[2656] hat auf die Anwendbarkeit der arbeitsrechtlichen Vorschriften, wie beispielsweise den Kündigungsschutz und die Geltung des § 613a BGB sowie auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses, grundsätzlich keine Auswirkungen (§ 108 Abs. 1 S. 1 InsO). Prinzipiell soll auch in der Insolvenz der Schutz der Arbeitnehmer durch zwingendes Arbeitsrecht erhalten bleiben. Die Interessen der Arbeitnehmer stehen lediglich dort zurück, wo der Gesetzgeber den Interessen der anderen Insolvenzgläubiger ausdrücklich Vorrang eingeräumt hat, so z.B. in den Vorschriften §§ 113, 120–122 und 125–128 InsO.
aa) Arbeitgeberstellung in der Insolvenz
Rz. 1094
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht und damit auch die Arbeitgeberstellung kraft Gesetzes vom Gemeinschuldner auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO).[2657] Voraussetzung dafür ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Eröffnungszeitpunkt noch fortbesteht. Der Gemeinschuldner behält nur ausnahmsweise bei Anordnung der Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters weitgehend die Arbeitgeberstellung.[2658]
(1) Vorläufiger Insolvenzverwalter vor der Insolvenzeröffnung
Rz. 1095
Im Insolvenzeröffnungsverfahren, also nach Antragstellung auf Insolvenzeröffnung durch den Gemeinschuldner oder einen Gläubiger, bestellt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Wenn das Gericht als Sicherungsmaßnahme dem Gemeinschuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 InsO), verliert der Gemeinschuldner bereits zu diesem Zeitpunkt seine Arbeitgeberstellung an den sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 22 InsO).[2659] In der Regel ordnet das Gericht aber lediglich an, dass Verfügungen des Gemeinschuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Bei diesem Zustimmungsvorbehalt bestellt das Gericht einen sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter.[2660] Die Arbeitgeberstellung und damit auch die Kündigungsbefugnis verbleiben beim Gemeinschuldner.[2661] Die erforderliche Zustimmung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters ist bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses dieser in urkundlicher Form beizufügen. Andernfalls kann die Kündigung nach § 182 Abs. 3 BGB i.V.m. § 111 S. 2 BGB zurückgewiesen werden.[2662]
(2) Insolvenzeröffnungsbeschluss ohne allgemeines Verfügungsverbot (Auszug)
Rz. 1096
Muster 2.84: Insolvenzeröffnungsbeschluss ohne allgemeines Verfügungsverbot
Muster 2.84: Insolvenzeröffnungsbeschluss ohne allgemeines Verfügungsverbot
Az. _________________________
Amtsgericht _________________________
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts _________________________ unter HRB _________________________ eingetragenen _________________________-GmbH, _________________________ (Anschrift), vertreten durch _________________________,
Geschäftszweig: _________________________,
wird heute am _________________________, um _________________________ Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Herr Rechtsanwalt _________________________, _________________________ (Anschrift), bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren V...
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