Rz. 285

Anstelle einer Betriebsvereinbarung kann Rechtsgrundlage für die Kurzarbeit auch die Zulassung der Bundesagentur für Arbeit nach § 19 KSchG bei einer beabsichtigten Massenentlassung sein. Voraussetzungen hierfür ist, dass eine Massenentlassung nach § 17 KSchG vorliegt und der Arbeitgeber nicht im Stande ist, die Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Sperrfrist des § 18 KSchG voll zu beschäftigen. Ihre Grenzen findet die Zulassungsbefugnis der Bundesagentur für Arbeit nach § 19 Abs. 3 KSchG in tariflichen Regelungen über Einführung und Ausmaß möglicher Kurzarbeitszeiträume; insofern besteht Bindungswirkung. § 19 KSchG erweitert damit die Individualrechte des Arbeitgebers. Er wird durch die Zulassung ermächtigt, bei fehlender tarif- oder einzelvertraglicher Regelung dennoch Kurzarbeit anzuordnen.[828] Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist jedoch gering. Dies hängt insbesondere damit zusammen, dass üblicherweise die mit der Kurzarbeit verbundene Lohn- oder Gehaltskürzung bei der entsprechenden Zulassung durch die Bundesagentur für Arbeit erst von dem Zeitpunkt an wirksam wird, an dem das Arbeitsverhältnis nach den allgemein gesetzlichen oder den vereinbarten Bestimmungen enden würde (§ 19 Abs. 2 KSchG). Vor diesem Hintergrund ist die Einführung von Kurzarbeit auf Grundlage einer Zulassung der Bundesagentur für Unternehmen wenig attraktiv.

Trotz der Ermächtigung des Arbeitgebers durch die Agentur für Arbeit betrifft dies nur das Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gilt im Fall des § 19 KSchG weiterhin uneingeschränkt.[829]

[828] ErfK/Kiel, § 19 KSchG Rn 4.
[829] Fitting u.a., § 87 BetrVG Rn 155; DKK/Klebe, § 87 BetrVG Rn 103; GK-BetrVG/Wiese, § 87 Rn 393; Richardi/Richardi, § 87 BetrVG Rn 376.

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