Rz. 280
Umstritten ist, ob ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auch bezüglich Maßnahmen zur Milderung der finanziellen Folgen der Kurzarbeit besteht. Teile der Literatur halten ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG aufgrund seines Schutzzwecks für geboten, wenn der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld aufstocken will.[818] Demgegenüber lehnt die herrschende Meinung – zu Recht – ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht in diesem Zusammenhang ab.[819] Nach Ansicht des BAG schützt das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zwar auch vor Entgelteinbußen. Der Verlust von Entgeltansprüchen sei aber nur Folge der eingeschränkten Arbeitszeit. Insofern reiche der auf Arbeitszeitfragen beschränkte Umfang des Mitbestimmungsrechts zum Schutz der Arbeitnehmer aus.[820] Entgeltfragen sind allein nach Maßgabe des § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG mitbestimmungspflichtig.[821]
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