Rz. 280

Umstritten ist, ob ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auch bezüglich Maßnahmen zur Milderung der finanziellen Folgen der Kurzarbeit besteht. Teile der Literatur halten ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG aufgrund seines Schutzzwecks für geboten, wenn der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld aufstocken will.[818] Demgegenüber lehnt die herrschende Meinung – zu Recht – ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht in diesem Zusammenhang ab.[819] Nach Ansicht des BAG schützt das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zwar auch vor Entgelteinbußen. Der Verlust von Entgeltansprüchen sei aber nur Folge der eingeschränkten Arbeitszeit. Insofern reiche der auf Arbeitszeitfragen beschränkte Umfang des Mitbestimmungsrechts zum Schutz der Arbeitnehmer aus.[820] Entgeltfragen sind allein nach Maßgabe des § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG mitbestimmungspflichtig.[821]

[818] DKK/Klebe, § 87 BetrVG Rn 102; Schoof, AiB 2003, 210.
[819] BAG 21.1.2003 – 1 ABR 9/02, NZA 2003, 1100; ErfK/Kania, § 87 BetrVG Rn 37; Fitting u.a., § 87 BetrVG Rn 153, 160; Richardi/Richardi, § 87 BetrVG Rn 372.
[821] GK-BetrVG/Wiese, § 87 Rn 360.

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