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Schließlich muss die Beteiligungsvereinbarung nach § 21 Abs. 1 Nr. 6 SEBG Regelungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und zu ihrer Laufzeit enthalten. Zudem sind die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll, sowie das dabei zu beachtende Verfahren festzulegen. Dem trägt III. des Musters Rechnung.

Laufzeit und Kündigungsfrist können frei ausgehandelt werden. Regelmäßig empfiehlt sich schon mit Blick auf das aufwendige Verhandlungsverfahren eine mehrjährige Mindestlaufzeit.

Als Fall, in dem die Beteiligungsvereinbarung neu ausgehandelt werden soll, sieht das Muster lediglich den Fall der Kündigung vor. Die Vereinbarung wirkt nach, bis sie durch eine neue Vereinbarung ersetzt wird. Das bedeutet auch: Einigen sich die Parteien nicht, gilt die Vereinbarung unbefristet fort. Diese sehr schlanke Regelung kann z.B. um ein Recht zur Anrufung der Einigungsstelle gemäß § 76 BetrVG ergänzt werden. Zudem könnte das Eingreifen der gesetzlichen Auffanglösung vereinbart werden für den Fall, dass sich die Leitung der SE und der SE-Betriebsrat nicht über eine neue Beteiligungsvereinbarung einig werden.

In den Schlussbestimmungen finden sich insbesondere Klarstellungen zum anwendbaren Recht, zur Auslegung und zum Gerichtsstand. Eine größere Bedeutung als üblich kommt der salvatorischen Klausel zu, da die Rechtsfolgen unwirksamer Bestimmungen in der Literatur streitig sind. Das Muster sieht vor, dass die Parteien im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung oder bei Bestehen vertraglicher Lücken eine (neue) angemessene Regelung vereinbaren.

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