Rz. 609

Die Vielfalt der Gefährdungsfaktoren und die Komplexität ihres Zusammenwirkens erfordert eine besondere Fachkunde der Personen, die von dem Arbeitgeber mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beauftragt werden. Ausdrücklich wird dies in verschiedenen Vorschriften betont. Der Gesetzgeber definiert:[1468] Fachkundig ist, wer über die zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten

Wie diese Kriterien in den jeweiligen Anwendungsbereichen der Arbeitsschutzvorschriften zu konkretisieren sind und welche Pflichten für Auswahl und Fortbildung der beauftragten Personen hieraus resultieren, ergibt sich aus den Vorschriften nicht. Der Handlungsspielraum des Arbeitgebers begründet die Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG auch in dieser Hinsicht. Entsprechende Regelungen können Gegenstand einer durch Spruch der Einigungsstelle zustande gekommenen Betriebsvereinbarung sein.[1469]

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