Rz. 1138

Hat der Betrieb keinen Betriebsrat oder kommt innerhalb von drei Wochen ein Interessenausgleich nach § 125 InsO nicht zustande, steht dem Insolvenzverwalter das Verfahren nach § 126 InsO offen. Danach kann er beim Arbeitsgericht beantragen festzustellen, dass die Kündigung der im Antrag benannten Arbeitnehmer sozial gerechtfertigt ist. Dabei gibt es anders als bei § 125 Abs. 1 InsO weder eine Beweislastumkehr, noch ist die Überprüfung auf grobe Fehlerhaftigkeit beschränkt.[2774] Nach § 128 Abs. 1 S. 2 InsO ist der mögliche Erwerber des Betriebs an dem Verfahren zu beteiligen. Die rechtskräftige Entscheidung in dem Verfahren nach § 126 InsO ist für eine etwaige Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers bindend (§ 127 InsO).[2775] Der Insolvenzverwalter darf bereits vor Einleitung des Beschlussverfahrens nach § 126 InsO eine Kündigung aussprechen. In diesem Fall wird das laufende Kündigungsschutzverfahren auf Antrag des Insolvenzverwalters nach § 127 Abs. 2 InsO ausgesetzt.[2776]

[2774] Die Anhörung gemäß § 102 BetrVG ist gesondert durchzuführen. Vgl. BAG 20.5.1999 – 2 AZR 148/99, ZInsO 1999, 601 (LS) = NZA 1999, 1039. Vgl. Eisenbeis/Mues, Rn 662 ff.
[2775] Wurde ein Interessenausgleich nach § 125 InsO geschlossen, kann das Arbeitsgericht die Voraussetzungen des § 125 InsO ausschließlich im Kündigungsschutzverfahren prüfen.

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