Rz. 1121

Ein Berufsausbildungsverhältnis kann nach Ablauf der Probezeit vom Insolvenzverwalter nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Abs. 2 BBiG). Die Vorschrift des § 113 InsO gilt nicht für Berufsausbildungsverhältnisse, da sie die gesetzliche Regelung zur ordentlichen Unkündbarkeit nicht verdrängt.[2722] In der Rechtsprechung des BAG wird aber als Kündigungsgrund anerkannt, dass die Fortsetzung der Ausbildung nicht mehr möglich ist. Der Insolvenzverwalter darf daher bei einer Betriebsstilllegung eine außerordentliche Kündigung, mit der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 113 InsO als Auslauffrist, aussprechen.[2723]

[2722] BAG 17.11.2005 – 6 AZR 118/05, NZA 2006, 370; ErfK/Müller-Glöge, § 113 InsO Rn 3, 6a.
[2723] BAG 27.5.1993 – 2 AZR 601/92, AP Nr. 9 zu § 22 KO; ErfK/Müller-Glöge, § 113 InsO Rn 3; FK/Eisenbeis, § 113 InsO Rn 21; Zwanziger, § 113 InsO Rn 17.

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