Rz. 738

Seinem Wortlaut nach verlangt § 102 BetrVG zwar nur die Mitteilung der Gründe für die Kündigung, nicht der Kündigungsfristen oder des Kündigungstermins, der Arbeitgeber darf aber gleichwohl nicht gänzlich offenlassen, wann, unter Einhaltung welcher Frist und zu welchem Kündigungstermin eine Kündigung ausgesprochen werden soll. Denn da der BR vor jeder Kündigung anzuhören ist, muss auch eine zeitliche Konkretisierung der Kündigung erfolgen. Bei einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist ist dem Arbeitgeber zu raten, diese zu benennen. Das ungefähre Vertragsende und die zwischen Ausspruch der Kündigung und Entlassungstermin liegende Zeitdauer sind anzugeben, wobei die exakte Angabe aufgrund der Ungewissheit des Kündigungszugangs nicht erforderlich ist.[1777] Der BR benötigt die Angabe der Frist sowohl für die Interessenabwägung als auch für seine Prüfung, ob die angegebenen Gründe zu dem Entlassungszeitpunkt überhaupt vorliegen (Bsp. Anhörung zu einer Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung). Sie ist nur dann entbehrlich, wenn der BR über die tatsächlichen Umstände für die Berechnung unterrichtet ist.[1778] Auch hat das BAG im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis von Kündigungen zuletzt entschieden, dass die Kündigungserklärung eines Insolvenzverwalters ausreichend bestimmt sei, die das Arbeitsverhältnis "ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt" beende, wenn zugleich die Kündigungsfristen des § 622 BGB und des § 113 InsO benannt werden, und dass § 113 InsO insoweit zu einer Begrenzung längerer Fristen führe; die Klägerin habe aus dem Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit folglich den für sie maßgeblichen Kündigungstermin "unschwer ermitteln" können.[1779] Berücksichtigt man diese Entscheidung, dürften hinsichtlich Kündigungsfristen und -terminen keine allzu hohen Anforderungen an die Anhörung des BR zu stellen sein.

[1777] BAG 15.12.1994 – 2 AZR 327/94, NZA 1995, 521; möglich ist auch der Hinweis, der Zugang der Kündigung sei "voraussichtlich in der Zeit vom … bis..." beabsichtigt.

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