Rz. 1134
Generell besteht im Insolvenzverfahren die Pflicht des Insolvenzverwalters, bei einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG[2761] einen Interessenausgleich zu versuchen. Andernfalls kann der von einer Betriebsänderung betroffene Arbeitnehmer gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG Ansprüche auf Nachteilsausgleich[2762] geltend machen, sobald der Insolvenzverwalter mit der geplanten Betriebsänderung beginnt.[2763]
Rz. 1135
Um aber die Sanierungsbemühungen des Insolvenzverwalters bzw. eine beabsichtigte Betriebsveräußerung auf einen Erwerber wegen Unklarheiten der Arbeitsverhältnisse nicht zu verzögern, wird das Verfahren durch die Regelungen der §§ 121, 122 InsO beschleunigt. Nach § 121 InsO findet ein Vermittlungsversuch nur dann statt, wenn der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat gemeinsam darum ersuchen. Erscheint dem Insolvenzverwalter auch die Anrufung der Einigungsstelle zu langwierig, kann er mit arbeitsgerichtlicher Zustimmung von der Verpflichtung befreit werden, einen Interessenausgleich nach § 112 Abs. 2 BetrVG zu versuchen (§ 122 Abs. 1 InsO). Das Arbeitsgericht hat die Zustimmung nach § 122 Abs. 2 InsO zu erteilen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dies auch unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerbelange erfordert.[2764]
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