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Mit Blick auf die Verlängerung der Lebensarbeitszeit durch die (schrittweise) Anhebung des Renteneintrittsalters steigt das Bedürfnis, anderweitige Möglichkeiten eines vorzeitigen Austritts aus dem Arbeitsleben bei finanzieller Absicherung für den Mitarbeiter zu suchen. Diesem Bedürfnis tragen die Regelungen zum Langzeitkonto Rechnung. Der Mitarbeiter erhält die Gelegenheit, vorzuarbeiten. Bei Inanspruchnahme des Langzeitkontos kann er dann die eingebrachte Arbeitszeit "abfeiern" und erhält weiterhin seine Vergütung. Die Handhabung des Langzeitkontos stellt insbesondere sozialversicherungsrechtlich eine Besonderheit dar, denn es muss gewährleistet werden, dass der Mitarbeiter – obwohl er bei Inanspruchnahme des Langzeitkontos keine Arbeitsleistung mehr erbringt – weiterhin in der Sozialversicherung verbleibt. Gesetzlich geregelt ist auch, wie die Beiträge abzuführen sind für eine Vergütung, die der Mitarbeiter durch die vorgezogene Arbeitsleistung bereits verdient, die er aber erst bei Inanspruchnahme des Langzeitkontos ausbezahlt bekommt. Diesen Anforderungen tragen die §§ 7b ff. SGB IV Rechnung. Hilfreich hierzu sind u.a. die Angaben im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände vom 31.3.2009. Die arbeitsrechtlich relevanten Regelungen sind im vorgeschlagenen Muster abgebildet. Gestaltungsspielraum besteht bei der Festlegung, zu welchen Zwecken das Guthaben verwendet werden kann. Sinnvoll ist sicherlich, alle hier vorgeschlagenen Nutzungsmöglichkeiten vorzusehen.

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