Rz. 94

Gemäß § 21 Abs. 1 SEBG wird die Beteiligungsvereinbarung auf Arbeitgeberseite von den "Leitungen" abgeschlossen. Nach § 2 Abs. 5 SEBG bezeichnet der Begriff "Leitung" das Organ der unmittelbar an der Gründung der SE beteiligten Gesellschaften oder der SE selbst, das die Geschäfte der Gesellschaft führt und zu ihrer Vertretung berechtigt ist (z.B. der Vorstand einer AG). Dabei handeln die jeweiligen Leitungsorgane in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter; Partei der Vereinbarung wird der jeweilige Rechtsträger.[320] Im Fall der Neugründung einer SE sind dies die Gründungsgesellschaften.[321] Dies folgt schon daraus, dass der Abschluss des Verhandlungsverfahrens über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE eine zwingende Gründungsvoraussetzung der SE ist. Im Fall der Wiederaufnahme der Verhandlungen gemäß § 18 Abs. 1 und 3 SEBG wird die SE selbst Partei der Beteiligungsvereinbarung, so dass sie in den Verhandlungen von ihrer eigenen Leitung (geschäftsführende/r Direktor/in oder Vorstand) vertreten wird, vgl. § 18 Abs. 4 SEBG.[322]

Einen Sonderfall bildet die "Aktivierung" einer arbeitnehmerlosen Vorrats-SE. In diesem Fall wendet die herrschende Ansicht § 18 Abs. 3 SEBG analog. Das Beteiligungsverfahren ist nachzuholen, sobald die Vorrats-SE wirtschaftlich neu gegründet ("aktiviert") wird, d.h. mit einem Unternehmen ausgestattet wird und infolgedessen über Arbeitnehmer verfügt.[323] Das Verhandlungsverfahren beginnt in diesem Fall mit der Eintragung der Satzungsänderung.[324] Verhandlungspartner und Vertragspartei ist die SE selbst. Diese Konstellation liegt dem Muster zugrunde, wobei von einer "dualistischen" SE mit Vorstand und Aufsichtsrat auszugehen ist.

[320] Habersack/Henssler/Henssler, § 21 SEBG Rn 4.
[321] Benker, Die Gestaltung der Mitbestimmung in der europäischen Aktiengesellschaft, S. 81.
[322] Benker, Die Gestaltung der Mitbestimmung in der europäischen Aktiengesellschaft, S. 81.
[324] MüKoAktG/Jacobs, § 3 SEBG Rn 6 m.w.N.

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