Rz. 1132
Die Beteiligungsrechte der Betriebsverfassungsorgane, insbesondere des Betriebsrates bleiben im Insolvenzverfahren bestehen. Die Insolvenzeröffnung hat rechtlich keinen Einfluss auf die Amtszeit des Betriebsrates, da die nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter übergehende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auch die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten umfasst.[2757] Es gilt beispielsweise die Anhörungspflicht des Betriebsrates zur beabsichtigten Kündigung nach § 102 BetrVG, nicht jedoch vor einer Freistellung,[2758] sowie das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Betriebsänderungen, insbesondere einer (Teil-)Betriebsstilllegung, nach §§ 111 ff. BetrVG.
Rz. 1133
Wurde in dem Betrieb noch kein Betriebsrat gebildet, wird bei drohender Insolvenz des Arbeitgebers häufig erstmals eine Betriebsratswahl initiiert, insbesondere um Sozialplanleistungen zu verhandeln. Wird der Betriebsrat jedoch erst nach dem Betriebsänderungs- oder Stilllegungsbeschluss gewählt, kann dieser den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans nicht mehr verlangen.[2759] Die Pflichten des Insolvenzverwalters, die Betriebsänderung mit dem Betriebsrat zu beraten und einen Interessenausgleich abzuschließen, bestehen auch dann, wenn dieser erst nach der Insolvenzeröffnung gewählt wurde.[2760]
Praxistipp
Besteht in einem Betrieb kein Betriebsrat, so muss dieser vor dem Betriebsänderungs-/Stilllegungsbeschluss gewählt werden, um mit dem Insolvenzverwalter einen Interessenausgleich und Sozialplan wegen Abfindungszahlungen verhandeln zu können.
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