Rz. 11

Bei der Teilung muss die Größe der Miteigentumsanteile bestimmt werden. Das Gesetz enthält hierüber keine Bestimmung. Grundsätzlich können somit die Miteigentumsanteile nach freiem Ermessen festgelegt werden. Zu beachten ist jedoch, dass die Miteigentumsanteile mangels anderweitiger Regelung für die Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten maßgeblich sind (§ 16 Abs. 2 WEG) und sich die Haftung der Wohnungseigentümer im Außenverhältnis gemäß § 9a Abs. 4 WEG hiernach richtet. Sachgerecht ist zwar meist eine Verteilung der Miteigentumsanteile nach Maßgabe der Wohn- bzw. Nutzflächen; hier kann es jedoch zu erheblichen Ungleichgewichten kommen (vgl. § 1 Rdn 44 ff.).

 

Rz. 12

 

WEG-Reform

Nach der WEG-Reform gibt es zwei Wege zur Zuordnung von Freiflächen: Entweder kann Sondereigentum auf die Freifläche erstreckt werden (siehe 1. Variante im Muster 2.1, ausführlich dazu § 1 Rdn 11), solange das Sondereigentum wirtschaftlich die Hauptsache bleibt; oder an der Freifläche wird – wie bisher – ein Sondernutzungsrecht bestellt (siehe 2. Variante im Muster 2.1, § 1 Rdn 52, 54). Wird Sondereigentum auf die Freifläche erstreckt, ist auf die Bemessung der Miteigentumsbruchteile besonderes Augenmerk zu legen, da sowohl die vollständige Nichtberücksichtigung der Freifläche als auch deren (anteilige) Berücksichtigung Streitpotenzial bergen.

Je nach (anteiliger) Berücksichtigung müssen an anderer Stelle ggf. Anpassungen vorgenommen werden, um Verzerrungen beim Stimmrecht (sofern sich dieses nach Miteigentumsanteilen richtet) oder der Kostenregelung zu vermeiden (siehe auch § 1 Rdn 45).

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