Rz. 40

Um eine "Kleinaufteilung" handelt es sich im Musterfall nur insofern, als im ersten Schritt lediglich drei Wohnungsgrundbücher gebildet werden sollen. Bei entsprechenden Großanlagen ist zunächst stets die Prüfung der Zweckmäßigkeit einer vorherigen Realteilung anzuraten (vgl. oben Rdn 2 ff.). Im Musterfall geht es allerdings um ein einheitliches Parkensemble mit gemeinsamen Ver- und Entsorgungsanlagen (z.B. Heizkraftwerk) sowie einer Vielzahl von Gemeinschaftseinrichtungen. Solche Konstellationen lassen sich zwar auch mit wechselseitigen Dienstbarkeiten und Reallasten vom rechtlichen Ergebnis her gleichwertig bewältigen. An Gemeinschaftsflächen können ggf. Bruchteilsgemeinschaften gemäß §§ 741 ff.; 1008 ff. BGB begründet werden. Dies führt aber zum einen zu einer für den Rechtsverkehr schwer überschaubaren Überfrachtung von Abt. II der Grundbücher und zum anderen zu erheblichen Problemen bei dem späteren Schicksal der entstehenden Miteigentümergemeinschaften.[25] Für die "Verwaltung" solcher Gemeinschaften bieten §§ 741 ff. BGB zwar eine rechtliche Grundlage.[26] Je komplexer die Anlage, desto eher sind die Regelungen des WEG jedoch adäquater und ermöglichen "schmalere" Grundbücher.

[25] Dazu Staudinger/Langhein, § 741 BGB Rn 42 f. – Miteigentümergemeinschaft bestehend aus 320 Personen.
[26] Zur analogen Anwendung auf Dienstbarkeitsberechtigte Staudinger/Langhein, § 741 BGB Rn 133 f.

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