Rz. 2

Die Schaffung rechtlich selbstständig veräußerbarer und belastbarer Einheiten ist der wichtigste Grund, Wohnungseigentum zu begründen. Ferner bietet sich eine WEG-Teilung als Ersatzlösung für eine nicht mögliche oder unzweckmäßige reale Grundstücksteilung an (dazu näher Muster siehe Rdn 17, 35).

 

Rz. 3

Soweit mit Aufteilungsbeschränkungen z.B. durch den bevorstehenden Erlass von Sozialen Erhaltungsverordnungen oder jüngst durch dasBaulandsmobilisierungsgesetz[1] zu rechnen ist, kann eine Vorratsteilung Bestandsschutz schaffen. Möglich ist insbesondere auch die vereinfachte Auseinandersetzung von Personengesamtheiten (z.B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Bruchteilsgemeinschaft oder Erbengemeinschaften). Oft spielen auch steuerliche Gründe eine Rolle.

 

Rz. 4

Die Gestaltungspraxis muss sich der jeweiligen Motivlage anpassen. Wenn, wie im ­Muster zugrunde liegenden Fall, lediglich eine formale Aufteilung beabsichtigt ist, können sich umfassende Gemeinschaftsordnungen im Einzelfall erübrigen. Wenn allerdings die Möglichkeit eines späteren Verkaufs besteht und nicht größte Eile geboten ist, etwa wegen drohender Umwandlungsverbote, sollte möglichst schon bei der Aufteilung auch eine Gemeinschaftsordnung erstellt werden (siehe § 1 Rdn 4). Bei Aufteilungen im Falle von Erbengemeinschaften oder der Auflösung größerer Gesellschaften bürgerlichen Rechts sollte dies in jedem Fall erfolgen und verbietet sich eine "Kurzregelung" wie im Muster. Handelt es sich um Großaufteilungen, erfordert der Verbandscharakter der Gemeinschaft,[2] ähnlich wie im Gesellschaftsrecht, ohnehin umfängliche "Satzungen".

[1] Das Baulandmobilisierungsgesetz wurde am 22. Juni im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I, S. 1802) und trat am 23. Juni 2021 in Kraft; siehe auch Drexler, notar 2021, 252 ff.

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