Rz. 71

Für jedes Kind besteht die Obliegenheit, sich ausbilden zu lassen. Kommt es einer Ausbildungsobliegenheit in dem Zeitraum der Minderjährigkeit nicht nach, sind die Eltern verpflichtet, durch Erziehungsmaßnahmen auf eine Ausbildung hinzuwirken.[72]

Unterzieht sich ein volljähriges Kind keiner Berufsausbildung, ist es grundsätzlich nicht unterhaltsbedürftig.[73]

Umgekehrt hat jedes Kind das Recht auf eine angemessene Ausbildung. Grundsätzlich ist es während der Ausbildung unterhaltsbedürftig. Dies gilt aber lediglich dann, wenn tatsächlich eine mit einem entsprechenden Ziel verbundene Ausbildung absolviert wird.[74]

Wird z.B. mangels Erreichens eines notwendigen numerus clausus ein anderes Fach studiert, das nicht dem eigentlichen Berufsziel des Kindes dient (sog. Parkstudium), ist das Kind grundsätzlich nicht unterhaltsbedürftig, weil es sich einer zielgerichteten Ausbildung nicht unterzieht.[75]

 

Rz. 72

Anderes muss dann gelten, wenn das Kind zwar sein Studienfach als sog. Parkstudium bezeichnet, jedoch das Fach ernsthaft studiert mit der Alternative, es dann erfolgreich abzuschließen, wenn es nicht in angemessener Zeit gelingt, in das eigentliche Wunschfach zu wechseln. Ist das sog. Parkstudium unabhängig davon für den beabsichtigten Beruf förderlich, ist es ebenfalls als Teil der Ausbildung zu finanzieren.[76]

 

Rz. 73

Ähnlich ist die Situation für einen Abiturienten, wenn er beispielsweise feststellt, dass sein – schlechter – Notendurchschnitt des Abiturs nicht ausreicht, auch nur irgendein Fach zu studieren, das mit einem numerus clausus versehen ist. Er mag hoffen, später noch einen Studienplatz in einem der für ihn in Betracht kommenden Fächer zu erhalten, will sich aber zunächst mit einer Lehre eine berufliche Grundlage schaffen.

Es ist eine Frage des Einzelfalles, ob Eltern verpflichtet sind, ein anschließendes etwaiges Studium zu finanzieren.[77]

[72] Wendl/Dose/Klinkhammer, § 2 Rn 55.
[74] Zu Erst- und Zweitausbildung vgl. KG FamRZ 2017, 1930.
[75] OLG Koblenz FamRZ 1991, 108.
[76] OLG Naumburg FamRZ 2008, 1986.
[77] BGH FamRZ 2006, 1100; BGH FamRZ 1995, 416; BGH FamRZ 1977, 629.

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