Rz. 202
Eltern schulden zusätzlich untereinander Auskunft, wenn ihre Haftungsanteile nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB festgestellt werden müssen. Dies ist dann der Fall, wenn beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, regelmäßig mit Volljährigkeit des Kindes.
Im Ausnahmefall gilt dies aber auch bei minderjährigen Kindern, wenn ausnahmsweise – auch – der betreuende Elternteil Barunterhalt leisten muss, insgesamt also
▪ | bei Volljährigkeit des Kindes, |
▪ | bei Praktizierung des Wechselmodells, |
▪ | bei Betreuung je eines gemeinsamen Kindes, |
▪ | bei Fremdbetreuung eines Kindes |
▪ | bei dramatischer, erdrückender[210] Schuldenlast aus der Zeit gemeinsamer Lebensführung der Eltern, |
▪ | bei deutlich ungleichgewichtigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, |
▪ | im Rahmen der Anteilshaftung beim Zusammentreffen minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder. |
Rz. 203
Über den Auskunftsanspruch können sich die Beteiligten verständigen und die regelmäßige Auskunftsverpflichtung beispielsweise im Falle einer Fremdbetreuung im Kern wie folgt formulieren.
Muster 2.23: Vereinbarung zur Auskunftsverpflichtung zwischen Eltern
Muster 2.23: Vereinbarung zur Auskunftsverpflichtung zwischen Eltern
Zur Feststellung unserer Haftungsanteile vereinbaren wir, uns wechselseitig im Januar eines jeden Jahres Auskunft über unsere Einkünfte des Vorjahres zu erteilen und die erforderlichen Belege beizufügen. Die erste Auskunft wird wechselseitig betreffend das nächste Kalenderjahr geschuldet, mithin vorzulegen im Januar _________________________ (übernächstes Jahr).
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