Rz. 202

Eltern schulden zusätzlich untereinander Auskunft, wenn ihre Haftungsanteile nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB festgestellt werden müssen. Dies ist dann der Fall, wenn beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, regelmäßig mit Volljährigkeit des Kindes.

Im Ausnahmefall gilt dies aber auch bei minderjährigen Kindern, wenn ausnahmsweise – auch – der betreuende Elternteil Barunterhalt leisten muss, insgesamt also

bei Volljährigkeit des Kindes,
bei Praktizierung des Wechselmodells,
bei Betreuung je eines gemeinsamen Kindes,
bei Fremdbetreuung eines Kindes
bei dramatischer, erdrückender[210] Schuldenlast aus der Zeit gemeinsamer Lebensführung der Eltern,
bei deutlich ungleichgewichtigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen,
im Rahmen der Anteilshaftung beim Zusammentreffen minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder.
 

Rz. 203

Über den Auskunftsanspruch können sich die Beteiligten verständigen und die regelmäßige Auskunftsverpflichtung beispielsweise im Falle einer Fremdbetreuung im Kern wie folgt formulieren.

Muster 2.23: Vereinbarung zur Auskunftsverpflichtung zwischen Eltern

 

Muster 2.23: Vereinbarung zur Auskunftsverpflichtung zwischen Eltern

Zur Feststellung unserer Haftungsanteile vereinbaren wir, uns wechselseitig im Januar eines jeden Jahres Auskunft über unsere Einkünfte des Vorjahres zu erteilen und die erforderlichen Belege beizufügen. Die erste Auskunft wird wechselseitig betreffend das nächste Kalenderjahr geschuldet, mithin vorzulegen im Januar _________________________ (übernächstes Jahr).

[210] So die zutreffende Formulierung von Eder in Kleffmann/Klein, § 1606 BGB Rn 36.

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