Rz. 385

Die gemeinsame elterliche Sorge besteht unabhängig davon, ob Eheleute noch miteinander verheiratet sind oder nicht mehr und gemeinsam oder getrennt voneinander leben, es sei denn, abweichendes wird bei dem Familiengericht beantragt und durchgesetzt.

Stirbt einer der (ehemaligen) Ehegatten, geht die alleinige elterliche Sorge auf den überlebenden Elternteil über, § 1680 Abs. 1 BGB. Eine Sachprüfung erfolgt entsprechend § 1678 Abs. 1 Hs. 1 BGB nicht.

 

Rz. 386

Eine Vereinbarung der Eltern hinsichtlich der elterlichen Sorge, die sich auf die Situation des Ablebens eines der Eheleute bezieht, ist daher nicht erforderlich.

In Ausnahmefällen, in denen ein beispielsweise ein Ehegatte durch dauerhafte Erkrankung an der Wahrnehmung der elterlichen Sorge gehindert ist, könnte es für den Fall des Ablebens des anderen Ehegatten Probleme in der elterlichen Verantwortung geben. Grundsätzlich verbleibt es ja bei der elterlichen Sorge des überlebenden Ehegatten, der von sich aus etwas unternehmen müsste, um sich Hilfe zu holen, also etwa Verbindung mit dem zuständigen Jugendamt aufnehmen.

Hier könnten die Eltern vorab vereinbaren, dass im gegebenen Fall etwa ein Vormund für das Kind bestellt wird.

 

Rz. 387

Eine Bestimmung des Vormunds ist in den Fällen alleiniger elterlicher Sorge möglich. Es können auch bestimmte Personen oder Personengruppen (z.B. "alle Verwandte") von der Vormundschaft ausgeschlossen werden, § 1782 BGB.[463] Benennungen können auch befristet oder unter Bedingungen gestellt werden.[464]

Dies könnte beispielsweise im Rahmen eines Testamentes wie folgt formuliert werden:

 

Rz. 388

Muster 2.41: Testament mit Regelung der elterlichen Sorge

 

Muster 2.41: Testament mit Regelung der elterlichen Sorge

Verhandelt am _________________________

Zu _________________________

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts _________________________

_________________________

erscheinen

1. Herr A _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________

2. Frau A _________________________, geb. _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft ebenda

ausgewiesen durch _________________________

Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.

Der Notar überzeugte sich zunächst durch ausführliche Unterhaltung von der vollen Geschäfts- und Testierfähigkeit der Erschienenen.

Die Erschienenen baten darum, von der Hinzuziehung von Zeugen abzusehen, baten den Notar sodann um die Beurkundung eines

Testaments

sowie einer ehevertraglichen Vereinbarung

und erklärten ihm ihren letzten Willen wie folgt:

§ 1 Ausgangslage

Wir, die Erschienenen zu 1 und 2, sind Beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und haben am _________________________ vor dem Standesbeamten in _________________________ die Ehe miteinander geschlossen.

Aus unserer Ehe ist das nunmehr 4 Jahre alte Kind K hervorgegangen.

Die Ersch. zu 2 ist dauerhaft erkrankt.

Im Hinblick auf diese Situation vereinbaren wir, was folgt.

§ 2 Elterliche Sorge

1. Wir, die Erschienenen, werden weiterhin die gemeinsame Verantwortung elterlicher Sorge für unser Kind K tragen.
2. Wir vereinbaren, dass für den Fall des Ablebens des Ersch. zu 1 während der Zeit der Minderjährigkeit unseres Kindes K für das Kind ein Vormund bestellt wird, da die Ersch. zu 2 sich außerstande sieht, die Verantwortung der alleinigen elterlichen Sorge zu tragen.
3. Wir wünschen, dass der Bruder der Ersch. zu 2, Herr _________________________, wohnhaft _________________________, die Vormundschaft übernimmt. Er hat sich hierzu bereits bereit erklärt. Sollte dies nicht möglich sein, wird das Jugendamt gebeten, im Einvernehmen mit der Ersch. zu 2 einen geeigneten Vormund zu wählen.

§ 3 Letztwillige Verfügung

1. Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu Erben ein. Der Längstlebende soll also Alleinerbe des Erstversterbenden sein.
2. Der Längstlebende von uns soll über das Vermögen des Erstversterbenden wie über eigenes Vermögen frei verfügen können.
3. Für den Fall, dass der Überlebende eine anderweitige Verfügung nicht mehr trifft, sind Erben nach dem Letztversterbenden unsere dann lebenden gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen. Sie sollen also Schlusserben des zuletzt Versterbenden sein.
4. Ersatzerben sind deren Abkömmlinge stammweise zu gleichen Teilen. Mangels Ersatzerben soll Anwachsung eintreten.
5. Sollte eines unserer Kinder aus dem Nachlass des Erstversterbenden bereits den Pflichtteil verlangen, so soll es aus dem Nachlass des Letztversterbenden unter Anrechnung sämtlicher bisheriger Zuwendungen auch höchstens den Pflichtteil erhalten.
6. Mehr wollen wir heute nicht bestimmen.
7. Wir bitten, uns eine Abschrift dieses Testaments zu übersenden. Der Notar ist berechtigt, eine offene Abschrift zu seinen Akten zu nehmen.

§ 4 Hinweise, Durchführung

Der Notar hat die Erschienenen über die Bedeutung, die rechtliche Tragwei...

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