Rz. 366
Miteinander verheiratete Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt, es sei denn, einem Elternteil ist das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen worden.
Wird im Scheidungsverfahren kein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge gestellt, verbleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht der Kindeseltern in der Ausgestaltung nach Trennung der Parteien. Dies ist statistisch der Regelfall.[443]
Das Beibehalten des gemeinsamen Sorgerechts kann selbstverständlich zwischen Eltern auch ausdrücklich vereinbart werden, z.B. im Rahmen einer Vereinbarung, mit der Eltern für den Aufenthalt der Kinder das sog. Wechselmodell festlegen.[444]
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