Rz. 613
Bei Bezug von UVG-Leistungen ist § 1 Abs. 1 Nr. 3a UVG dahingehend auszulegen, dass das Ausbleiben der Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils "planwidrig" ist.[814] Daher kann eine Freistellungsvereinbarung dazu führen, dass der Anspruch des Kindes auf den Bezug von UVG-Leistungen entfällt. Denn die Nichtleistung des unterhaltspflichtigen Elternteils erfolgt – zumindest im Verhältnis der Elternteile – vereinbarungsgemäß.
Rz. 614
Etwas anderes kann nur gelten, wenn auch der andere Elternteil leistungsfähig ist, da dann die Freistellungsvereinbarung nicht – allein – ursächlich für die Nichtzahlung des Unterhalts ist, so dass der Anspruch des Kindes auf Leistungen nach dem UVG besteht.[815]
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