Rz. 150

Mit ordnungsgemäßem – erfolgreichem – Abschluss der Ausbildung endet die Unterhaltspflicht der Eltern. Nur in Ausnahmefällen besteht die Zahlungsverpflichtung der Eltern noch weiter für eine Übergangszeit in die Berufsausübung.[192] Dies kann der Fall sein, wenn die Bewerbung um einen Arbeitsplatz erst nach Übergabe des Abschlusszeugnisses möglich ist. Diese weitere Leistungszeit ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.

 

Rz. 151

Sind die Eltern durch Finanzierung einer erfolgreich abgeschlossenen Erstausbildung der Verpflichtung im Rahmen des Ausbildungsanspruchs nachgekommen, schulden sie grundsätzlich nicht die Finanzierung einer weiteren ("Zweitausbildung"), die das Kind nach erfolgreichem Abschluss der Erstausbildung noch durchlaufen will.[193]

Das Kind ist dann nicht mehr "außerstande, sich selbst zu unterhalten" (§ 1602 Abs. 1).

 

Rz. 152

Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen besteht die Verpflichtung der Eltern im Rahmen des Ausbildungsunterhaltsanspruchs weiter, nämlich wenn

die Zweitausbildung einvernehmlich von vornherein geplant und angestrebt war und ein enger und zeitlicher Zusammenhang gegeben ist,[194]
sich die Zweitausbildung als erforderlich herausstellt, da der ursprünglich angestrebte Beruf aus nicht vorhersehbaren[195] oder gesundheitlichen[196] Gründen nicht ausgeübt werden kann oder keine ausreichende Lebensgrundlage bietet.[197]
 

Rz. 153

 

Praxistipp

Grundsätzlich ist vorrangig zu prüfen, ob nicht an erster Stelle eine von staatlicher Seite finanzierte Umschulungsmaßnahme wahrgenommen werden kann. Erst dann sind die Eltern zur Finanzierung einer Zweitausbildung verpflichtet, es sei denn, sie leben in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen.

[192] OLG Hamm FamRZ 1990, 904.
[193] BGH FamRZ 1998, 671 = FuR 2000, 92; OLG Köln FamRZ 1990, 310.
[194] BGH FamRZ 1995, 416, OLG Koblenz FamRZ 2001, 1164.
[195] BGH FamRZ 1977, 629; FamRZ 1993, 1057; OLG Hamm FamRZ 1989, 1219.
[196] OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 555.
[197] BGH FamRZ 1977, 629.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge