Rz. 4

Damit eine Anspruchsgrundlage auf Zahlung von Kindesunterhalt (Unterhaltstatbestand, § 1601) gegeben ist, müssen entweder eine Vereinbarung, d.h. ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB i.V.m. §§ 1601 ff. BGB[11] oder die gesetzlichen (Anspruchs-)Voraussetzungen vorliegen, nämlich:

[11] OLG Brandenburg FamRZ 2021, 1196.

I. Bedarf

 

Rz. 5

Der Bedarf des Kindes richtet sich nach den Lebensverhältnissen seiner Eltern (§ 1610), da es eben (noch) keine eigene Lebensstellung erreicht hat. Entscheidend sind für den Bedarf des Kindes daher im Wesentlichen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern.

II. Bedürftigkeit

 

Rz. 6

Das minderjährige Kind verfügt nicht über eine eigene Lebensstellung und ist daher grds. bedürftig i.S.d. § 1602, da es sich nicht selbst unterhalten kann.

III. Leistungsfähigkeit

 

Rz. 7

Das Kind hat nur einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, wenn und soweit diese bzw. der barunterhaltspflichtige Elternteil leistungsfähig sind bzw. ist. Diese Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners muss während des Zeitraums bestehen, für den Zahlung von Unterhalt aufgrund bestehender Bedürftigkeit begehrt wird.[12] Nach § 1603 Abs. 1 sind Eltern nicht unterhaltspflichtig, wenn sie bei Berücksichtigung ihrer sonstigen (Zahlungs-)Verpflichtungen nicht in der Lage sind, den Unterhalt ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren. Allerdings normiert § 1603 Abs. 2 gegenüber minderjährigen Kindern eine verschärfte Leistungspflicht.

[12] BGH FamRZ 2006, 1511, 1512 m. Anm. Klinkhammer.

IV. Haftung der Eltern

 

Rz. 8

Nach § 1606 Abs. 3 S. 2 haften die Eltern für den Barunterhalt des Kindes anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Allerdings erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung. Bar- und Betreuungsunterhalt stehen gleichwertig nebeneinander.

V. Sonstige Fragen

 

Rz. 9

An dieser Stelle ist das Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche (§§ 1608, 1609), eine mögliche Begrenzung aus Gründen grober Unbilligkeit (§ 1611), Verzug gem. § 1613, die Ersatzhaftung gem. § 1607 zu prüfen.

Hierbei handelt es sich um eine keinesfalls abschließende Aufzählung von regelmäßig wiederkehrenden Problemen.

VI. Beginn und Ende des Unterhaltsanspruchs

 

Rz. 10

Der Anspruch des Kindes gegen die Eltern entsteht mit der Geburt. Die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung besteht für die Eltern während der Minderjährigkeit aber auch Volljährigkeit, solange die vorbeschriebenen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, jedenfalls aber solange das minderjährige oder auch volljährige Kind sich nicht selbst unterhalten kann (§ 1602 Abs. 1).

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