Rz. 906

Für diesen Restbedarf haften die Eltern anteilig[1254] gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 nach ihrer Leistungsfähigkeit,[1255] also nach den ihnen nach den allgemeinen Grundsätzen der Einkommensermittlung zu Unterhaltszwecken tatsächlich vorhandenen Mittel.[1256] Der Umfang der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Elternteils ist anhand seines Einkommens und der unterhaltsrechtlich gebotenen Abzüge zu ermitteln.

 

Rz. 907

Im Wesentlichen[1257] verringert sich das jeweilige Einkommen um

die gesetzlichen Abzüge, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge (primär und sekundär),
Verbindlichkeiten, sofern diese unterhaltsrechtliche zu berücksichtigen sind,
Kosten für krankheitsbedingten Mehrbedarf,[1258]
Kosten für die Betreuung minderjähriger Kinder oder Betreuungsbonus,[1259] sofern die Betreuung tatsächlich – noch – erforderlich ist,[1260]
Unterhaltszahlung an nach § 1609 vorrangig berechtigte Unterhaltsschuldner.
 

Rz. 908

Allerdings geht der BGH[1261] davon aus, dass bei durchschnittlichen Einkünften keine schematische Quotierung proportional zur Höhe der beiderseitigen Einkommen vorzunehmen, sondern eine wertende Betrachtung geboten ist, um eine unterschiedliche Belastung der Bezieher unterschiedlich hoher Einkünfte zu vermeiden.[1262] In welcher Weise dies geschieht, unterliegt weitgehend der Beurteilung des Tatrichters. Eine billigenswerte Methode, um dem Rechnung zu tragen, bestehe – so der BGH – darin, die Haftungsquoten erst nach dem Abzug der für den eigenen Unterhalt erforderlichen Beträge (Selbstbehalt) nach dem Verhältnis der verbleibenden Mittel zu bestimmen, wie es einer verbreiteten Praxis entspricht.[1263]

Daher ist der jeweilige Elternteil nur leistungsfähig, soweit sein Resteinkommen seinen angemessenen Selbstbehalt in Höhe von derzeit 1.650 EUR übersteigt.

 

Rz. 909

 

Praxistipp

Auch hinsichtlich des Selbstbehalts gelten die allgemeinen Grundsätze. So ist dieser z.B. wegen Synergie-Effektes einer neuen Partnerschaft zu reduzieren.

[1254] BGH FamRZ 1988, 159; FamRZ 1985, 917.
[1255] BGH FamRZ 1986, 153.
[1256] BGH FamRZ 1988, 1039.
[1257] Dose/Klinkhammer, § 2 Rn 569 ff.
[1258] BGH FamRZ 1995, 537.
[1259] BGH FamRZ 1991, 182.
[1260] BGH FamRZ 1988, 1039.
[1261] FamRZ 1986, 151 = FuR 2002, 223.
[1262] Hauß, FamRB 2002, 195.
[1263] BGH FamRZ 1986, 151 m.w.N.

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