Rz. 330

Des weiteren ist vom einkommenserhöhenden Teil des Wohnvorteils der notwendige Instandhaltungsaufwand in Höhe der hiermit verbundenen Kosten abzuziehen.[417] Dieser Grundsatz erstreckt sich auch auf Rücklagen für Instandhaltungskosten, sofern diese, z.B. von der Eigentümergemeinschaft, vorgeschrieben sind.[418] Instandhaltungskosten in diesem Sinne sind solche, die konkret zur Erhaltung des Wohnraums anfallen. Nicht erfasst sind jedoch Kosten für Ausbauten und Modernisierungsaufwendungen, bei denen es sich um nicht berücksichtigungsfähige vermögensbildende Ausgaben handelt.[419]

 

Rz. 331

Sofern Miteigentum vorliegt, müssen die Miteigentümer mit der konkreten Instandhaltungsmaßnahme einverstanden sein.[420] Liegt der Wohnvorteil in Form eines Nießbrauchs vor, sind Instandhaltungskosten grundsätzlich als genereller Erhaltungsaufwand vom Wohnvorteil in Abzug zu bringen.[421]

 

Rz. 332

 

Praxistipp

Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen den Wohnwert der Immobilie verbessert und folglich eine höhere objektive Marktmiete erzielt werden kann. Entsprechend ist ein höherer Wohnvorteil als Einkommen zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist für die Berücksichtigung von Instandhaltungskosten ein großzügiger Maßstab anzusetzen.[422]

[417] BGH FamRZ 2000, 351; 1997, 281.
[418] OLG München 2002, 1407.
[419] BGH FamRZ 1997, 281.
[420] Dose/Gerhardt, § 1 Rn 502.
[422] Dose/Gerhardt, § 1 Rn 502.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge