Rz. 745

Das (unterhaltsrechtliche) Gegenseitigkeitsprinzip[962] prägt auch das ausbildungsunterhaltsrechtliche Schuldverhältnis: Auch hier stehen die beiderseitigen Leistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis. Die Verpflichtung der Eltern, eine pflichtbewusst und zielstrebig betriebene Ausbildung[963] ihres Kindes in angemessener und üblicher Zeit durch angemessene Unterhaltszahlungen zu finanzieren, korrespondiert mit dem Pflichtenkreis des Kindes, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und seiner Begabung, seinen Neigungen und seinem Leistungswillen entsprechende ordnungsgemäße Ausbildung zügig zu beginnen und mit gehörigem Fleiß, gebotener Zielstrebigkeit und entsprechender Disziplin in angemessener und üblicher Zeit zu beenden,[964] und die Eltern entsprechend ausbildungsbezogen zu informieren (informative Kontrolle der Berufsausbildung).[965] Der auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommene Elternteil darf also erwarten, dass er nicht zu einer bloßen Zahlstelle degradiert wird. Kommt das Kind dieser Obliegenheit nicht nach, dann büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.[966]

[962] BGH FamRZ 1984, 470 (Nr. 221); KG FamRB 2011, 267; OLG Hamburg NJW-RR 2010, 1589; OLG Zweibrücken FamRZ 1995, 1006 m.w.N.
[963] OLG Naumburg FamRZ 2001, 440; OLG Schleswig OLGR 2008, 153.
[964] BGH FamRZ 1984, 777 = FuR 2001, 322 m.w.N.
[965] BGH FamRZ 1984, 777; 2000, 420 = FuR 2000, 92; OLG Hamm OLGR 1999, 174.
[966] OLG Schleswig 2008, 153; OLG Frankfurt NJW 2009, 235.

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