Rz. 448

Fallen erhebliche Umgangskosten, z.B. als Fahrtkosten für erhebliche Entfernungen zwischen den jeweiligen Wohnorten, an und sind diese aufgrund der ohnehin beengten wirtschaftlichen Verhältnisse für den umgangsberechtigten und barunterhaltsverpflichteten Elternteil unzumutbar, sodass eine fehlende Erstattung der Kosten dazu führen würde, dass das Umgangsrecht nicht oder nur erheblich eingeschränkt ausgeübt wird, müssen diese Kosten bei der Einkommensermittlung Berücksichtigung finden.

 

Rz. 449

Das Gleiche gilt, wenn der Unterhaltspflichtige ein weit über das übliche Maß hinausgehende Umgangsrecht wahrnimmt. Der Tatrichter kann die in diesem Zusammenhang getätigten außergewöhnlich hohen Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts dem Unterhaltsanspruch des Kindes nicht entgegengehalten werden können, zum Anlass nehmen, den Barunterhaltsbedarf des Kindes unter Herabsetzung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen.[607]

 

Rz. 450

 

Praxistipp

Der umgangsberechtigte Elternteil muss allerdings alle Möglichkeiten nutzen, um die Umgangskosten so gering als möglich zu halten.[608]

[608] BGH FamRZ 1995, 215.

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