Rz. 467

Der Unterhaltsschuldner kann sich nicht auf die Haushaltsführung in der neuen Lebensgemeinschaft beschränken, wenn er kein Kind betreut. Im Unterhaltsrechtsverhältnis zu den minderjährigen und/oder privilegiert volljährigen Kindern aus der alten Lebensgemeinschaft trifft ihn eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, sodass er grundsätzlich einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen muss.[632] In diesem Fall kann der Unterhaltsschuldner sich nicht auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen, er muss sich daher fiktive Einkünfte zurechnen lassen, in der Höhe, wie er sie tatsächlich erzielen könnte.

 

Rz. 468

 

Praxistipp

Sofern der Unterhaltsschuldner in der neuen Lebensgemeinschaft kein Kind betreut, gelten die allgemeinen Grundsätze zur Frage seiner Leistungsfähigkeit.

[632] BGH FamRZ 2001, 1065 = FuR 2001, 225; FamRZ 2001, 614 = FuR 2001, 180.

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