Rz. 869

Berufsausbildungsbeihilfen: Nach § 97 Abs. 1 SGB III können Leistungen zur Förderung der beruflichen Eingliederung erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Erwerbstätigkeit der Behinderten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre berufliche Eingliederung zu sichern. Das in diesem Rahmen gezahlte Ausbildungsgeld ist keine – gegenüber Unterhaltsansprüchen – subsidiäre Leistung, sondern mindert die Bedürftigkeit.[1216] Die Berufsausbildungsbeihilfe gem. §§ 59 ff. SGB III hat hingegen Lohnersatzfunktion und stellt nur dann eine subsidiäre Geldleistung dar, wenn sie als Vorauszahlung geleistet wird.[1217]

[1216] OLG München FamRZ 1992, 213 zu § 56 AFG.
[1217] OLG Oldenburg FamRZ 1989, 531 zu § 40 AFG.

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