Rz. 447

Seit 1.1.2008 deckt das hälftige Kindergeld den Bedarf des minderjährigen Kindes und ist auf den Mindestunterhalt anzurechnen, daher bestimmt sich die Leistungsfähigkeit aus den Zahlbeträgen und nicht – mehr – aus den Bedarfsbeträgen nach der Düsseldorfer Tabelle. Sind die Umgangskosten dermaßen hoch, dass sie den auf den Unterhaltsschuldner entfallenden Kindergeldanteil (§ 1612b Abs. 1 Nr. 1: "zur Hälfte") übersteigen, sind die Umgangskosten bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen.[606]

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