Rz. 304

Im Verhältnis zu minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern stellt der notwendige Selbstbehalt die unterste Grenze der Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners dar.[381] Der notwendige Selbstbehalt beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle bei Erwerbstätigen seit 1.1.2023 1.370 EUR, beim Nichterwerbstätigen 1.120 EUR, wobei jeweils ein Betrag in Höhe von 520 EUR für Unterkunft, umlagefähige Nebenkosten und Heizung enthalten ist.

[381] BGH FamRZ 2009, 314 = FuR 2009, 162 m.w.N.

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