Rz. 319

Die tatsächlichen Einkünfte ergeben sich aus den vom Unterhaltsschuldner bezogenen Einkünften.

Daneben erhöht sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners auch um den Vorteil, den er aus dem Umstand hat, dass er in einer eigenen Immobilie wohnt. Der Mietwert des Wohnens in eigener Wohnung ist unterhaltspflichtiges Einkommen.[406] Die Anrechnung des Wohnvorteils erfolgt vor der Einordnung in die Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, da diesbezüglich das gesamte Einkommen des Unterhaltsschuldners Berücksichtigung findet.[407]

 

Rz. 320

 

Praxistipp

Die Frage, ob als Wohnwert im Unterhaltsrechtsverhältnis zum minderjährigen und/oder privilegiert volljährigen Kind der angemessene oder objektive Wohnwert anzusetzen ist, wurde bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden. Im Hinblick auf die gesteigerte Leistungspflicht ist jedoch vom einkommenserhöhenden Ansatz des objektiven Mietwerts auszugehen.

 

Rz. 321

Als Einkommen angesetzt wird der Betrag, der der Ersparnis an Fremdmiete entspricht. Allerdings ist eine Bereinigung durch Abzug des erforderlichen Schulddienstes, soweit ein solcher vom Unterhaltsschuldner geleistet wird, um notwendige Instandhaltungskosten und die verbrauchsabhängigen Kosten, mit denen der Mieter üblicherweise nicht belastet wird, vorzunehmen.[408] Einkommenserhöhend wird also die Differenz zwischen Gebrauchswert einerseits und dem Aufwand andererseits angesetzt.[409]

 

Rz. 322

 

Praxistipp

Die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten sind grundsätzlich als Vorteil des mietfreien Wohnens in Abzug zu bringen, da der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter.[410]

 

Rz. 323

Der einkommenserhöhende Betrag, der dem Unterhaltsschuldner als Gebrauchsvorteil zufließt, bemisst sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, nämlich in der Regel nach dem objektiven Mietwert der eigenen Immobilie, der auf dem Markt erzielt werden könnte.[411]

 

Rz. 324

 

Praxistipp

Kann zwischen den Beteiligten keine Einigung hinsichtlich der erzielbaren objektiven Marktmiete erreicht werden, ist hierüber gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dabei ist jedoch genau zu prüfen, ob die hierfür anfallenden Kosten nicht den Unterhaltsmehrwert auffressen.
Für den Wohnwert kann sich tatsächlich ein negativer Wert ergeben, wenn die Abzugspositionen die Höhe des Wohnvorteils anhand der objektiven Marktmiete übersteigen. Der negative Wohnwert ist in diesem Fall einkommensmindernd abzusetzen.[412]
 

Rz. 325

Im Nachfolgenden werden die einzelnen Abzugspositionen dargestellt.

[406] Hdb. FamR/Gerhardt, Kap. 6 Rn 71 ff.
[407] Dose/Gerhardt, § 1 Rn 572.
[408] So die meisten Unterhaltsrechtlichen Leitlinien.
[409] BGH FamRZ 1995, 869.
[410] BGH FamRZ 2008, 963 = FuR 2008, 283.
[411] BGH FamRZ 1995, 869; FamRZ 2000, 950 = FuR 2000, 469.

aa) Verbrauchsunabhängige und verbrauchsabhängige Kosten

 

Rz. 326

Verbrauchsunabhängige Kosten, die vom Eigentümer zu tragen sind und nicht nach § 556 Abs. 1 §§ 1, 2 BetrKV auf den Mieter umgelegt werden können, reduzieren den Wohnvorteil.[413] Alle auf den Mieter nach den zitierten Vorschriften umlagefähigen Kosten haben auf den Wohnvorteil keinen Einfluss, da der Eigentümer insoweit nicht günstiger als ein Mieter wohnt.[414] Das gilt auch für die verbrauchsabhängigen Kosten, da sich diese – verbrauchsabhängig – stetig verändern und zudem individuell beeinflussbar sind.[415]

 

Rz. 327

Die Unterscheidung zwischen verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Kosten ist auch dann zu beachten, wenn die Immobilie im – hälftigen – Miteigentum steht. Jeder Miteigentümer ist nach Gemeinschaftsrecht verpflichtet, die nicht durch individuellen Verbrauch verursachten Hauskosten im Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen, unabhängig davon, wer von beiden die Immobilie bewohnt.[416] Der Alleineigentümer muss die verbrauchsunabhängigen Kosten auch alleine tragen.

 

Rz. 328

Die verbrauchsabhängigen Kosten als Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten trägt immer der Unterhaltsschuldner, der die Immobilie bewohnt.

 

Rz. 329

 

Praxistipp

Für die Frage, ob verbrauchs- und/oder verbrauchsunabhängige Kosten einkommenserhöhend zu berücksichtigen sind, ist deren Umlagefähigkeit entscheidend.

[413] BGH FamRZ 2009, 1300 = FuR 2009, 567.
[414] BGH FamRZ 2009, 1300 = FuR 2009, 567.
[415] Dose/Gerhardt, § 1 Rn 499 a.E.
[416] Dose/Gerhardt, § 1 Rn 501.

bb) Kosten für Instandhaltung

 

Rz. 330

Des weiteren ist vom einkommenserhöhenden Teil des Wohnvorteils der notwendige Instandhaltungsaufwand in Höhe der hiermit verbundenen Kosten abzuziehen.[417] Dieser Grundsatz erstreckt sich auch auf Rücklagen für Instandhaltungskosten, sofern diese, z.B. von der Eigentümergemeinschaft, vorgeschrieben sind.[418] Instandhaltungskosten in diesem Sinne sind solche, die konkret zur Erhaltung des Wohnraums anfallen. Nicht erfasst sind jedoch Kosten für Ausbauten und Modernisierungsaufwendungen, bei denen es sich um nicht berücksichtigungsfähige vermögensbildende Ausgaben handelt.[419]

 

Rz. 331

Sofern Miteigentum vorliegt, müssen die Miteigentümer mit der konkreten Instandhaltungsm...

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