Rz. 88

Die Kosten für Wohnen sind als Lebensbedarf des Minderjährigen im Zahlbetrag gemäß der Düsseldorfer Tabelle enthalten.[110] Der Wohnbedarf des minderjährigen Kindes beträgt in der Regel die Hälfte des Wohnbedarfs eines Erwachsenen.[111]

 

Rz. 89

Aufgrund des Umstands, dass das minderjährige Kind mit dem betreuenden Elternteil zusammenlebt, kommt es zu einer Ersparnis, nämlich insoweit, als die Aufwendungen des betreuenden Elternteils für die von ihm und dem/n Kind/ern benutzten Räumen durch den Barunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle bezahlt sind.[112] Diese Ersparnis ist allerdings nur gering, sodass Gleiches für den Ansatz der Wohnkosten gilt.

 

Rz. 90

 

Praxistipp

Die weitverbreitete (anwaltliche) Übung, Wohnkosten nur beim Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen, ist verfehlt.[113]

 

Rz. 91

Grundsätzlich können die Wohnkosten im Verhältnis der Anzahl der Bewohner verteilt werden. Das führt z.B. zu einer Aufteilung der Wohnkosten im Verhältnis 2:1:1, wenn diese für einen Erwachsenen und zwei Kinder anfallen.[114] Die Wohnkosten können aber auch mit 20 % des Tabellensatzes angesetzt werden.[115]

 

Rz. 92

 

Praxistipp

Der Ansatz der Wohnkosten mit 20 % des Tabellenbetrags führt jedoch nicht zur Kürzung des Zahlbetrags um 20 %. Der betreuende Elternteil kann den Teil der Unterhaltszahlung zu seinen Händen zur Deckung der Wohnkosten verwenden.

Der Barunterhaltszahlbetrag kann auch dann nicht um den für Wohnkosten enthaltenen Betrag in Höhe von 20 % gekürzt werden, wenn der Barunterhaltspflichtige die Kosten der vom betreuenden Elternteil und dem Unterhaltsgläubiger bewohnten Wohnung trägt, z.B. durch Bedienung der Darlehen bei Wohnungseigentum, da ein Teil des Bedarfs des Kindes durch Naturalunterhalt gedeckt wird.[116]

[110] BGH FamRZ 2006, 99 m. Anm. Viefhues und Scholz; FamRZ 1989, 1160; FamRZ 1992, 423 = FuR 2006, 79; FamRZ 2006, 1597 = FuR 2006, 510.
[111] OLG Hamburg FamRZ 1991, 472.
[112] Dose/Klinkhammer, § 2 Rn 124 a.E. und Dose/Klinkhammer, § 2 Rn 326.
[113] Dose/Klinkhammer, § 2 Rn 326.
[114] So BGH FamRZ 1988, 921, 925.
[115] SüdL (21.5.2), Dose/Klinkhammer, § 2 Rn 326; AG Meschede, Beschl. v. 25.9.2017 – 7 F 518/17, FamRZ 2018, 502.
[116] BGH FamRZ 2022, 1366.

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