Rz. 298

§ 1603 Abs. 2 Satz 1 verschiebt nun für den Unterhalt minderjähriger Kinder die Abgrenzungslinie im Bereich des Einkommens des Unterhaltsschuldners zwischen Selbstbehalt und Leistungsfähigkeit des § 1603 Abs. 1 in Richtung Existenzminimum des Unterhaltsschuldners bis hin zum notwendigen Eigenbedarf, um den Anteil des Einkommens zu erhöhen, aus dem der Unterhalt geleistet wird, also um die Leistungsfähigkeit zu steigern.

§ 1603 Abs. 2 Satz 2 erweitert das Erfordernis "der Verschiebung des Selbstbehalts" vom angemessen (§ 1603 Abs. 1) zum notwendigen (§ 1603 Abs. 2 Satz 1) auf die volljährigen unverheirateten Kinder bis Vollendung des 21. Lebensjahrs, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

 

Rz. 299

Über den jeweiligen Eigenbedarf wird also die Höhe des Einkommensanteils bestimmt, der dem Unterhaltsschuldner zu verbleiben hat (Selbstbehalt), und die Höhe des Einkommensanteils, die zur Leistung von Unterhalt zur Verfügung steht (Leistungsfähigkeit). Schlussendlich definiert der Eigenbedarf den Haftungsmaßstab im Verwandtenunterhalt.

 

Rz. 300

 

Praxistipp

Der Eigenbedarf wird immer durch das jeweilige Unterhaltsschuldverhältnis bestimmt. Schuldet der Unterhaltspflichtige mehreren Personen Unterhalt, so ist sein Eigenbedarf jeweils unter Beachtung der Rangverhältnisse zu bestimmen. Gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern hat dem Unterhaltsschuldner der notwendige Eigenbedarf, gegenüber allen anderen Kindern der angemessene Selbstbehalt zu verbleiben.

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