Rz. 638

Zur besseren Übersichtlichkeit der Darstellung wird an dieser Stelle das Sonderproblem der Auslandsberührung im Unterhaltsrechtsverhältnis behandelt. Es muss danach differenziert werden, ob der Unterhaltsgläubiger oder der Unterhaltsschuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Leben beide Beteiligte im Ausland, wird sich das Problem des Unterhalts dem deutschen anwaltlichen Vertreter nicht stellen.

 

Rz. 639

Festzustellen ist, dass es sich beim Unterhaltsschuldner um ein Problem der Höhe des Selbstbehalts, das im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu prüfen ist, und beim Unterhaltsgläubiger um ein Problem des Bedarfs, das im Rahmen der Unterhaltshöhe zu prüfen ist, handelt.

a) Der Unterhaltsschuldner lebt im Ausland

 

Rz. 640

Für den im Ausland lebenden Unterhaltsschuldner können nicht – zumindest ohne nähere Prüfung – die Grundsätze, insbesondere die Selbstbehalte, des deutschen Unterhaltsrechts übernommen werden. Die Unterhaltsverpflichtung darf den Unterhaltsschuldner auch im Ausland nicht in die soziale Not treiben. Er muss auch bei Leistung der Unterhaltszahlung in der Lage sein, seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten.

 

Rz. 641

Sein eigener Lebensbedarf bzw. sein Existenzminimum hängt im Wesentlichen von seinem Aufenthaltsort ab, da die Befriedigung der Grundbedürfnisse nicht überall die gleichen Kosten verursacht. Um diesem Umstand gerecht zu werden, gibt es zwei unterschiedliche Ansätze.[840]

[840] Weinreich/Eder, § 1581 Rn 50 m.w.N.

aa) Die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums

 

Rz. 642

Die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums vergleicht die durchschnittlichen Löhne der verarbeitenden Industrie nach steuerlichen Gesichtspunkten.[841] Anhand dieser Gruppeneinteilung ist der Selbstbehalt nach deutschem Recht um ¼, ½ oder ¾ zu kürzen oder für bestimmte Länder in voller Höhe (1/1) zu erhalten.

[841] Www.bundesfinanzministerium.de, dort Sucheingabe "Ländergruppeneinteilung", m.w.N.

bb) Die Verbrauchergeldparität

 

Rz. 643

Das statistische Bundesamt gibt Werte zur Verbrauchergeldparität bekannt,[842] mit denen wiedergegeben wird, wie viele ausländische Geldeinheiten erforderlich sind, um die gleichen Gütermengen in bestimmter Qualität im Ausland zu erwerben, die man im Inland für eine inländische Geldeinheit erhält.[843]

[842] Www.destatis.de, dort Sucheingabe "Verbrauchergeldparität", m.w.N.
[843] Dose/Dose, § 9 Rn 38 ff. mit Berechnungen, Tabellen u.w.N.

cc) Lösung

 

Rz. 644

Die Berechnung anhand der Verbrauchergeldparität ist recht aufwendig, da das jeweils aktuelle Datenmaterial herausgesucht werden muss. Gleiches gilt für die Berechnung an sich. Die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums erfolgt anhand steuerlicher und nicht unterhaltsrechtlicher Maßstäbe und ist darüber hinaus stark pauschalisiert.

Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte will am Einzelfall entscheiden, welcher Methode der Vorzug zu geben ist.[844]

b) Der Unterhaltsgläubiger lebt im Ausland

 

Rz. 645

Grundsätzlich erfolgt die Bedarfsermittlung eines in Deutschland ansässigen Unterhaltsgläubigers nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle, die den Lebensbedarf ausgehend von der Lebensstellung der Eltern des minderjährigen und/oder privilegiert volljährigen Kindes darstellt. Allerdings können die Lebenshaltungskosten am Wohnort des Unterhaltsgläubigers sowohl nach oben als auch nach unten – erheblich – abweichen. Die Abweichung von den deutschen Tabellenbeträgen wird durch den Vergleich der Verbrauchergeldparität und dem Devisenkurs dargestellt.[845] Daneben können für die Ermittlung des Kaufkraftunterschieds die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" herangezogen werden.[846]

 

Rz. 646

Zuerst ist also das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Unterhaltsschuldners und der sich hieraus ergebende Bedarf eines in Deutschland lebenden Kindes gemäß der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln. Dieser Betrag ist nach dem konkreten ausländischen Aufenthaltsort des Unterhaltgläubigers prozentual zu erhöhen oder zu vermindern. Die prozentuale Veränderung ergibt sich aus dem Vergleich der Verbrauchergeldparität und dem Devisenkurs.

 

Rz. 647

 

Beispiele

Aufenthalt in der Türkei: Abschlag um ⅓.[847]
Aufenthalt in Russland: Abschlag um ⅔.[848]
Aufenthalt in Tschechien: Abschlag um ⅔.[849]
Aufenthalt in den USA: kein Abschlag, keine Erhöhung.[850]
 

Rz. 648

Die Erhöhung des Bedarfs kann z.B. für den Wohnort Schweiz in Betracht kommen.

 

Rz. 649

 

Praxistipp

Der anwaltliche Vertreter des in Deutschland ansässigen Beteiligten muss also bei der Bemessung entweder des Selbstbehalts oder des Bedarfs die konkrete Höhe anhand der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums oder der Verbrauchergeldparität im Zusammenspiel mit dem Devisenkurs ermitteln.

Welche Methode vorzuziehen ist, soll im Einzelfall zu entscheiden sein,[851] sodass in vergleichender Anwendung beider Methoden das für den Mandanten bessere Ergebnis zu ermitteln und zu vertreten ist. Die vorgenannten Beispiele aus der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung können als Orienti...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge